Dissens

Ein Dissens liegt dann vor, wenn die Willenserklärungen der zum Vertragsabschluss bereiten Parteien sich nicht decken. Man spricht auch von einem Einigungsmangel. Es wird unterschieden zwischen dem offenen Dissens nach § 154 BGB und dem versteckten Dissens nach § 155 BGB. Solange bei einem offenen Dissens keine Einigung zwischen den Parteien erzielt ist, gilt der Vertrag als nicht geschlossen, § 154 Abs. 1 BGB. Bei einem versteckten Dissens nach § 1…

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Themen: Bgb , Glossar

Erschienen 3. Februar 2012 auf http://www.rechtsanwalt.com/news.

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