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Diskriminierung und Gleichbehandlung*

am 17.04.2008 von http://lawontheblog.kundp.at

Seit einigen Jahren gelten in Österreich Vorschriften, die den Schutz von Personen vor Diskriminierungen in der Arbeitswelt aufgrund ihres Geschlechtes, der sexuellen oder religiösen  Orientierung und ethnischer Herkunft zum Ziel haben. Meilensteine waren diesbezüglich die Gleichbehandlungsgesetzte, die mittlerweile praktisch alle Beschäftigungsverhältnisse betreffen.
Viele Vorschriften, die die Gleichbehandlung oder  die Verhinderung von Diskriminierung zum Ziel haben, legen dem Unternehmen weitgehende Verpflichtungen auf, deren Verletzung teure Folgen haben kann.
Grundsätzlich gilt, dass jede Form der unmittelbaren  und mittelbaren Diskriminierung verboten ist.  „Unmittelbar“ ist eine Diskriminierung dann, wenn eine Person in einer konkreten Situation auf Grund eines gesetzlichen Merkmals eine weniger günstige Behandlung erhält als eine andere Person, die diese Eigenschaft nicht aufweist. Ein Beispiel hiefür wäre, wenn in einem Stelleninserat nur inländische oder männliche Bewerber gewünscht werden.
 „Mittelbare“ Diskriminierung liegt vor, wenn ein vermeintlich neutral formuliertes Anstellungskriterium tatsächlich wieder zur Auswirkung hat, dass bestimmte Personenkreise faktisch ausgeschlossen werden. Im Gegensatz zu unmittelbaren Diskriminierungen können mittelbare „sachlich gerechtfertigt“ sein. Beispielsweise wäre die Forderung nach „hervorragenden Deutschkenntnissen“ bei einer Stellenausschreibung für eine Stelle als Schreibkraft zulässig bei einer Ausschreibung für eine Stelle als Zeitungsausträger nicht. Das diskriminierende Kriterium muss daher eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung betreffen.
Einen eigenen Tatbestand widmet das Gleichbehandlungsgesetz dem Mobbing bzw. der sexuellen Belästigung. Diese Bestimmungen sind sehr weit gefasst und ist diesbezüglich wohl anzumerken, dass die Grenzen zwischen einem sozial noch geduldeten Scherz und einer Belästigung im Sinne des Gesetzes fließend sind. 
Dem Opfer von Diskriminierungen steht grundsätzlich Schadenersatz für konkrete Vermögensschäden zu, die aufgrund der Benachteiligung …

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