Diskriminierung des Arbeitnehmers durch Verweigerung des Online-Zugangs

[Beitrag in “COMPUTER UND ARBEIT” - Vernetztes Wissen für Betriebs- und Personalräte]

Internet und e-Mail-Kommunikation am Arbeitsplatz sind nicht nur wegen der Dauerbrenner “Privatnutzung” und “Teilhaberechte von Interessenvertretungen” mittlerweile ein ständiges Thema zwischen Arbeitgebern und Mitarbeitern.

In einem Beitrag für die März-Ausgabe 2008 von “Computer und Arbeit” stelle ich eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vor, das sich mit der Frage zu befassen hatte, ob (und ggf. unter welchen Voraussetzungen) es arbeitgeberseitig zulässig ist, einem gekündigten Mitarbeiter die dienstliche IT-Nutzung zu verweigern:

“Mit ungewöhnlich deutlichen Worten hat – bereits Anfang letzten Jahres – das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 26.1.2007 - Az. 71 Ca 24785/05, rechtskräftig) die Frage beantwortet, ob einem Arbeitnehmer an einem Büroarbeitsplatz ein Recht auf Zugang zur betrieblichen Internet-/E-Mail-Kommunikation zusteht oder ob die Gewährung eines solchen Onlinezugangs im freien Belieben des Arbeitgebers liegt.

Dem Urteil lag der Fall eines leitenden Mitarbeiters (Projektleiter eines großen Bauunternehmens) zugrunde, dessen Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin gekündigt worden war. Das Unternehmen hatte den Gekündigten zunächst freigestellt, diese Freistellung später jedoch widerrufen. Es beschäftigte ihn dann allerdings nicht mehr in der vorherigen leitenden Position und entzog ihm zugleich mit der Projektverantwortung auch den Zugriff auf den betrieblichen Internetzugang.

Die Begründung: Es sei zu befürchten, dass der Mitarbeiter nach erfolgter Kündigung vertragswidrigen Gebrauch von betriebsinternen Kenntnissen mache, die er bei weiterer Zugriffsmöglichkeit erlangen könne. Außerdem sei für die nun ausgeübte Tätigkeit der Zugang zum Internet und auch zum unternehmensinternen Netz (Intranet) nicht zwingend erforderlich.

Der betroffene Mitarbeiter fand’s nicht witzig, zog vor Gericht – und fand bei den Berliner Arbeitsrichtern Gehör. Diese verpflichteten die Arbeitgeberin dazu, ihrem Beschäftigten auch während der Kündigungsfrist ungehinderten und uneingeschränkten Zugriff auf das Internet zu gewähren und ihm (wieder) einen E-Mail-Zugang mit eigener Adresse einzurichten.

Die Grundaussagen der Entscheidung

Der Zugriff auf Netzwerke wie Intranet und Internet gehört heutzutage zu den Arbeitsmitteln, die Grundlage einer jeden Bürotätigkeit, insbesondere in leitender Funktion, sind.

Eine Verweigerung des Zugriffs stellt deshalb eine schwerwiegende Behinderung des betroffenen Arbeitnehmers dar:

„Wie in früheren Zeiten Lineal und Bleistift, so gehören heute der eigene Rechner am Arbeitsplatz und der Zugriff auf Netzwerke wie Intranet und Internet zu den Arbeitsmitteln, die Grundlage einer Bürotätigkeit, insbesondere in leitender…

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Themen: Rechtsprechung , Berlin

Erschienen 7. März 2008 auf http://www.kielanwalt.de.

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