Diskriminierung bei einer Bewerbung – und ihr Nachweis
Das sieht für eine Person, die sich
durch die Nichtberücksichtigung ihrer auf
eine Stellenausschreibung für diskriminiert hält, keine spezifische Möglichkeit der Einsichtnahme in Informationen vor, um sie in die
Lage zu versetzen, die Tatsachen, die das Vorliegen einer vermuten lassen, glaubhaft zu machen. Allerdings kann im Rahmen des Nachweises von
Tatsachen, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen, die Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen eine
Berücksichtigung finden.
Sachverhalt
So hat der Gerichtshof der Europäischen Union in dem hier vorliegenden Fall der Frau Meister, die sich auf zwei von Speech Design
nacheinander veröffentlichte Stellenanzeigen für „eine/n erfahrene/n Softwareentwickler/-in“ beworben hatte. Frau Meister ist
russischer Herkunft und ihr russisches Diplom als Systemtechnik-Ingenieurin ist in Deutschland als mit einem von einer Fachhochschule
erteilten deutschen Diplom gleichwertiges Diplom anerkannt worden. Die Bewerbungen wurden abgelehnt, ohne dass sie zu einem Gespräch
eingeladen wurde und ohne dass Gründe für die Ablehnung angegeben wurden. Frau Meister war der Ansicht, dass sie die Anforderungen
für die Stelle erfülle und wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer ethnischen Herkunft ungünstiger behandelt worden sei als
eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Sie erhob daher Klage vor den deutschen Gerichten und beantragte, Speech Design
zur Zahlung von Schadensersatz wegen Diskriminierung bei der Beschäftigung und zur Vorlage der Bewerbungsunterlagen des eingestellten
Bewerbers zu verurteilen, um ihr den Nachweis zu ermöglichen, dass sie besser qualifiziert sei als Letzterer.
Das mit dem Rechtsstreit befasste hat an den Gerichtshof der Europäischen Union Fragen nach der Auslegung des
Unionsrecht gerichtet. Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen
anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union
vorlegen. Dabei entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des
nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu entscheiden.
Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst
werden. Das Bundesarbeitsgericht fragt hier, ob das Unionsrecht für einen Arbeitnehmer, der schlüssig darlegt, dass er die in einer
Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt, dessen Bewerbung aber nicht berücksichtigt wurde, die Möglichkeit der
Auskunft darüber vorsehen, ob der Arbeitgeber einen anderen Bewerber eingestellt hat, und, wenn ja, aufgrund welcher Kriterien.
Darüber hinaus möchte es wissen, ob der Umstand, dass der Ar…
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