Diskriminierung bei einer Bewerbung – und ihr Nachweis

Das Unionsrecht sieht für eine Person, die sich durch die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung auf eine Stellenausschreibung für diskriminiert hält, keine spezifische Möglichkeit der Einsichtnahme in Informationen vor, um sie in die Lage zu versetzen, die Tatsachen, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen, glaubhaft zu machen. Allerdings kann im Rahmen des Nachweises von Tatsachen, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen, die Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen eine Berücksichtigung finden.

Sachverhalt

So hat der Gerichtshof der Europäischen Union in dem hier vorliegenden Fall der Frau Meister, die sich auf zwei von Speech Design nacheinander veröffentlichte Stellenanzeigen für „eine/n erfahrene/n Softwareentwickler/-in“ beworben hatte. Frau Meister ist russischer Herkunft und ihr russisches Diplom als Systemtechnik-Ingenieurin ist in Deutschland als mit einem von einer Fachhochschule erteilten deutschen Diplom gleichwertiges Diplom anerkannt worden. Die Bewerbungen wurden abgelehnt, ohne dass sie zu einem Gespräch eingeladen wurde und ohne dass Gründe für die Ablehnung angegeben wurden. Frau Meister war der Ansicht, dass sie die Anforderungen für die Stelle erfülle und wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer ethnischen Herkunft ungünstiger behandelt worden sei als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Sie erhob daher Klage vor den deutschen Gerichten und beantragte, Speech Design zur Zahlung von Schadensersatz wegen Diskriminierung bei der Beschäftigung und zur Vorlage der Bewerbungsunterlagen des eingestellten Bewerbers zu verurteilen, um ihr den Nachweis zu ermöglichen, dass sie besser qualifiziert sei als Letzterer.

Das mit dem Rechtsstreit befasste Bundesarbeitsgericht hat an den Gerichtshof der Europäischen Union Fragen nach der Auslegung des Unionsrecht gerichtet. Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Dabei entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden. Das Bundesarbeitsgericht fragt hier, ob das Unionsrecht für einen Arbeitnehmer, der schlüssig darlegt, dass er die in einer Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt, dessen Bewerbung aber nicht berücksichtigt wurde, die Möglichkeit der Auskunft darüber vorsehen, ob der Arbeitgeber einen anderen Bewerber eingestellt hat, und, wenn ja, aufgrund welcher Kriterien. Darüber hinaus möchte es wissen, ob der Umstand, dass der Ar…

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Themen: Bundesarbeitsgericht , Bewerbung , Auskunftsersuchen , Diskriminierung , Bewerbungsverfahren , Unionsrecht , Auskunftsverweigerungsrecht

Erschienen 20. April 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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