Richtigstellungsansprüche aufgrund Datenschutzrechts gegen die Schufa?
SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte | 27. November 2006 — Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bestimmt in §35 Abs. 1 BDSG, daß unrichtige personenbezogene Daten zu berichtigen sind. …
In Osnabrück haben sich jetzt Polizei und Discobetreiber zu einer Disco-Schufa zusammengetan. Die Tanztempel unterrichten sich gegenseitig über die Namen gewalttätiger Gäste oder solcher, die sie dafür halten. Ein in einer Diskothek ausgesprochenes Hausverbot soll zunächst für weitere 17 Etablissements gelten. Die Polizei ist auch mit im Boot. Sie will den Betroffenen an Freitagen, Samstagen und vor Feiertagen Aufenthaltsverbote für die Osnabrücker Gastronomieviertel erteilen.
Was sich im Bericht der Osnabrücker Zeitung so fabelhaft anhört, ist juristisch möglicherweise auf dünnem Fundament gebaut.
Das automatisch übertragene Hausverbot ist schon zivilrechtlich unzulässig. Die Discothek X kann sich nicht darauf berufen, dass jemand in der Discothek Y “aufgefallen” ist und ihn deshalb vorsorglich aussperren. Hausverbote sind nach der Rechtsprechung nämlich nur wirksam zwischen den jeweiligen Vertragspartnern.
Es gibt auch datenschutzrechtliche Probleme. Die Weitergabe der Hausverbote ist eine Datenübermittlung, die nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur “zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Dritten oder zur Abwehr für die öffentliche Sicherheit” zulässig ist”.
Das berechtigte Interesse (für die Zukunft) sehe ich schon nicht. Ob und unter welchen Umständen jemand angeblich gewalttätig geworden ist, sagt nicht unbedingt etwas darüber aus, dass er es auch künftig tun wird. Auch Türsteher sind zum Beispiel oft keine Friedenslämmer, auch wenn natürlich immer die bösen Gäste angefangen haben. Die Quote unberechtigt ausgesprochener Hausverbote ist mit Sicherheit beträchtlich. Das bestätigen auch gerne Strafrichter, denn Prozesse um Disco-Schlägereien enden meist in einem Fiasko. Spätestens mit Vernehmung des 51. Zeugen ist nämlich klar, dass die Wahrheit nie ans Licht kommen wird.
Auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit könnte man nur annehmen, wenn Fakten eine glasklare Wiederholungsgefahr belegen. Dann wäre das Kriterium aber nicht das Hausverbot von Szenewirt Oliver, sondern die rechtskräftige Verurteilung durch ein Gericht. Hierüber dürften die Ermittlungsbehörden andersrum den Diskotheken aber interesssanterweise gar keine Auskunft geben, da die Strafprozessordnung für freihändige Informationen an die lokale Gastronomie keine Rechtsgrundlage kennt.
Das “berechtigte Interesse” könnte man dann ja auch bei Kneipen, Imbissbuden und Restaurants sehen. Oder bei Kinos und Tankstellen Tankstellen. Eine branchenübergreifende Hausverbots-Schufa, die ja dann der nächste Schritt wäre, könnte schnell zu Stigmatisierung, Ausgrenzung und Diskriminierung führen. Es spricht also viel dafür, auch in einem Diskotheken-Verbund kein berechtigtes Interesse zu erkennen.
Aber selbst wenn wir das berechtigte Interesse einfach bejahen, müsste nach dem Gesetz noch feststehen, dass kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen gegen die Weiter…
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. Juni 2011 auf http://www.lawblog.de.
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