Disclaimer Wahn – “Das Abmahnverhüterli”

Die meisten Betreiber einer Internetseite, unabhängig ob kommerzieller oder privater Natur, haben schonmal von den “bösen Rechtsanwälten” gehört, die aus reiner Profitgier die armen Webseitenbetreiber mit grundlosen Abmahnungen überhäufen um Ihren ausschweifenden Lebensstiel zu finanzieren (Nur nebenbei: Die gibt es vielleicht tatsächlich, aber ich vermute dass in mindestens 90% aller Abmahnungen nicht der Anwalt sondern der Mandant des Anwaltes dahintersteckt, und der hat ein handfestes wirtschaftliches Interesse an der Abmahnung).

Um sich davor zu “schützen” gibt es nun massig Vorschläge im Netz, die sogenannten “Disclaimer” . Neben dem absoluten Spitzenreiter unter den Disclaimern der Distanzierung von der Haftung für fremde Links vom LG Hamburg, findet sich nun immer öfter auch der “Abmahnungsverhüterli” “Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt” wie etwa hier oder hier zu besichtigen (Die Links wurden zufällig aus einer unübersehbaren Zahl von Webseiten gewählt).

Es fragt sich, ob eine solche Regelung wirklich die Rechtsposition des Webseitenbetreibers unterstützt ?

Aus Sicht des Anwaltes ein ganz klares NEIN !

Aber das könnte man sich auch mit etwas gesundem Menschenverstand zusammenreimen. Bei Abmahnungen geht es immer um die Verletzung eines Rechtes, zumeist Wettbewerbsrecht (etwa die Impressumsabmahnung), Urheberrecht (etwa die Abmahnung wegen ungenehmigter Nutzung von Bildern) oder Markenrecht (etwa wegen Verwendung von geschützten Zeichen auf der Webseite). All diese Abmahnungen sollen nur dann zulässig sein, wenn vorher “Kontakt” aufgenommen wird. Wenn man diesen Fall einmal in einen anderen Rechtsbereich überträgt, wird einem die Unsinnigkeit dieser Regelung klar. Markenrecht oder Urheberrecht sind im weitesten Sinne auch Eigentumsrechte.

Angenommen ich fahre mit einem fremden Auto, das irgendwo mit laufendem Motor steht, weg und nutze es dauerhaft. Dann habe ich fremdes Eigentum verletzt. Ob mir dann ein großer Zettel an meiner Garage hilft: ”

“Keine Strafanzeige ohne vorherigen Kontakt ! Sollten Sie Beschwerden gegen mein Vorgehen haben oder Verstöße gegen geltendes Recht feststellen, so setzen Sie sich bitte umgehend mit mir in Verbindung. Ich werde diese Anliegen sofort bearbeiten und nach weiterer Prüfung umgehend darauf eingehen. … “

Ob ich damit ein Strafverfahren wirksam vermeiden kann ? Ich gebe das Auto ja zurück wenn sich jemand bei mir meldet und seine Rechte nachweist………

Die Antwort sollte – hoffentlich – für jeden offensichtlich sein.

Auch folgende Ausführungen findet man häiufig:

“Die Einschaltung eines Anwaltes, zur für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung, entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen und würde damit einen Verstoss gegen § 13 Abs. 5 UWG, wegen der Verfolgung sachfre…

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Erschienen 7. April 2011 auf http://mkb-rechtsanwaelte.de/blog/wordpress.

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Auch nicht schlecht…

mepHisto-bLAWg | 27. September 2006 — Wenn man schon sinnlose Textbausteine aus dem Internet kopiert und in seine Seite einbaut, sollte man zumindest für eine gewiss…

Irgendwie niedlich…

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