Direktmarketing – wie dürfen wir unsere Kunden erreichen?
Der Bundesgerichtshof hat sich zur mit Hilfe von
E-Mail und zur Frage der geäußert.
Nach dem deutschen Werberecht ist Kaltakquise per Telefon oder E-Mail gegenüber Verbrauchern unzulässig. Sie dürfen angesprochen
werden, wenn hierzu ein Einverständnis vorliegt. Der BGH erklärt nun, dass zum Nachweis dessen der Ausdruck einer E-Mail ausreiche.
E-Mail und Einwilligung
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt Werbung per E-Mail eine Belästigung dar und ist grundsätzlich werberechtlich unzulässig. Dies gilt
übrigens sowohl im Verhältnis zu Verbrauchern als auch im Verhältnis zu Unternehmern. Auch dort gilt, dass weder ein mutmaßliches
noch ein hypothetisches Einverständnis ausreicht.
Erforderlich ist vielmehr die vorherige und ausdrückliche Einwilligung.
Diese Rechtslage ist nicht neu und gilt im übrigen mit vergleichbarer Strenge auch für das Telefonmarketing oder die werbliche
Ansprache per Telefax. Daher stammt übrigens das Dogma, Werbung sei belästigend (aus den Urzeiten des Thermopapier-Telefaxes).
Spannend ist die Frage, wie eine Einwilligung gewonnen werden kann und, für uns Prozeßjuristen beinahe noch wichtiger, wie eine
solche Einwilligung bewiesen werden kann. Denn wer hat schon einmal eine Einwilligung, die elektronisch gewonnen worden ist “gesehen”
und ist damit dann vor die Richterbank getreten. Ich durfte da unterschiedliche Erfahrungen machen.
Für das gesamte Internetrecht gilt dabei: Die technisch komplexen Vorgänge möglichst einfach gehalten zu “übersetzen” hilft weiter,
schützt aber leider nicht vor erstaunlichen Ergebnissen.
Insofern ist es natürlich erfreulich, wenn sich das oberste deutsche Zivilgericht mit diesen praktisch bedeutsamen Fragen befassen
muß. Nachdem es mit der Payback-Entscheidung bereits festgestellt hatte, dass die Einholung der Einwilligung durchaus mit der
Einholung anderer Erklärungen – etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – verbunden werden kann, beantwortet dies noch lange nicht
die Frage, was der Unternehmer vorlegen muß, um eine Einwilligung beweisen zu können.
Die Originalunterschrift ist im Internetgeschäft natürlich die eher fernliegende Lösung. Im Zeitalter des Einkaufens und Mietens von
Werbeadresslisten bzw. der Beauftragung von Direktmarketingagenturen, um eine geeignete und zielgruppenaffine Werbemaßnahme zu
organisieren, werden rein digitale Wege der Generierung von Einwilligungen eingeschlagen.
So auch im entschiedenen Fall:
Die AOK stützte sich auf eine per Double-Opt-In Verfahren gewonnene Einwilligung, ohne diese jedoch näher belegen zu können. Das
allerdings wäre durchaus möglich und hätte natürlich auch Gegenstand der jeweils geschlossenen Dienstleister-Verträge sein müssen.
Andererseits – gerade die Direktmarketingagentur wehren sich gegen weitreichende Double-Opt-In Klauseln, obwohl dies für die
Auftraggeber z…
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