Digiprotect und Kornmeier: einfacher Ausdruck der IP-Adresse mit Daten des Anschlussinhabers macht Filesharingvorwurf nicht glaubhaft

Vorab: Urteil im einstweiligen Verfahren Das durchaus erfreuliche Urteil des Landgericht Frankfurt vom 22.09.2009, Aktenzeichen 2-18 O 162/09 (pdf über Rechtsanwälte Wilde & Beuger, Kollege Christian Solmecke) ist im so genannten einstweiligen Verfügungsverfahren, also in einem Eilverfahren ergangen. (Was das heißt, steht unten.) Zur Sache: Typischer Filesharing-Fall Kanzlei Kornmeier mahnt im Auftrag der Künstlergruppe "Aquagen" bzw. der Kontor Records GmbH eine Frau, wir nennen sie mal Trillian, ab. Sie soll den Titel "Hard to say I´m sorry 2k9" als Teil eines Samplers (oder eines "Kopplungstonträgers", wie das Gericht so schön sagt) im Internet angeboten haben. DigiProtect ermittelte die IP-Adresse, die Kanzlei lässt sich dann mithilfe des Landgerichts Köln vom Provider, der Deutschen Telekom AG, die Verbindungsdaten hinter dieser IP-Adresse geben und schickt die Abmahnung raus. Trillian unterschreibt die Unterlassungserklärung nicht - auch keine modifizierte. Also geht die Kanzlei ein zweites Mal vor Gericht, diesmal zum Landgericht Frankfurt, und beantragt eine einstweilige Verfügung, mit der Trillian verboten wird, das Lied im Internet anzubieten. Hiergegen legt Trillian aber Widerspruch ein und sagt, sie habe die Datei nicht auf ihrem PC. Weder sie noch ihr Lebensgefährte seien zum Zeitpunkt des Uploads zu Hause gewesen. Andere hätten keinen Zugang zum Rechner, außerdem sei der PC ausgeschaltet gewesen. Das stand in zwei eidesstattlichen Versicherungen - von ihr und ihrem Lebensgefährten. (Was das ist, steht unten.) Ergebnis: Das Gericht hebt die einstweilige Verfügung auf Denn Trillian habe nachvollziehbar dargelegt, dass sie nicht das Urheberrecht verletzt haben konnte. Und die andere Seite, die Kanzlei, hat nur ein Blatt Papier mit IP-Adresse, Datum und Name vorgelegt, das letztlich von jedem hätte stammen können. "Dies ist jedoch nur eine Auflistung, deren Aussteller nicht erkennbar ist, und letztlich von jedem beliebigen Dritten hätte ausgestellt werden können. Es mag sein, dass die vorgelegten auf einem Blatt Papier ausgedruckten Mitteilungen tatsächlich von der vom Provider übermittelten CD stammen, dies kann jedoch der vorgelegten [Auflistung] nicht sicher entnommen werden." Gegen dieses Blatt Papier stehen die eidesstattlichen Versicherungen - wären diese falsch, würden sich Trillian und ihr Lebensgefährte strafbar machen. Das Gericht ging also nicht davon aus, dass die Behauptungen der Kanzlei wahrscheinlicher sind als die von Trillian. Wie so ein Papier aussieht, kann man übrigens hier sehen: Fazit: Noch keine Entwarnung Alles in allem ein erfreuliches Urteil, zu dem ich dem Kollegen Solmecke und natürlich auch Trillian beglückwünsche. Man darf gespannt sein, wie es weiter geht - sowohl in diesem Fall als auch in sonstigen Filesharing-Fällen, in denen nichtssagende Beweismittel (genauer: Mittel zur Glaubhaftmachung)…

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Themen: Abmahnung , Tauschbörsen , Filesharing , P2p , Landgericht Frankfurt , Lte , Peer TO Peer
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 13. November 2009 auf http://klawtext.blogspot.com/.

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