Digiprotect und Kornmeier: einfacher Ausdruck der IP-Adresse mit Daten des Anschlussinhabers macht Filesharingvorwurf nicht glaubhaft
Vorab: Urteil im einstweiligen Verfahren Das durchaus erfreuliche Urteil des vom 22.09.2009, Aktenzeichen 2-18 O 162/09 (pdf über
Rechtsanwälte Wilde & Beuger, Kollege Christian Solmecke) ist im so genannten einstweiligen Verfügungsverfahren, also in einem
Eilverfahren ergangen. (Was das heißt, steht unten.) Zur Sache: Typischer Filesharing-Fall Kanzlei Kornmeier mahnt im Auftrag der
Künstlergruppe "Aquagen" bzw. der Kontor Records GmbH eine Frau, wir nennen sie mal Trillian, ab. Sie soll den Titel "Hard to say I´m
sorry 2k9" als Teil eines Samplers (oder eines "Kopplungstonträgers", wie das Gericht so schön sagt) im Internet angeboten haben.
DigiProtect ermittelte die IP-Adresse, die Kanzlei lässt sich dann mithilfe des Landgerichts Köln vom Provider, der Deutschen Telekom
AG, die Verbindungsdaten hinter dieser IP-Adresse geben und schickt die raus. Trillian unterschreibt die Unterlassungserklärung nicht - auch keine modifizierte. Also geht
die Kanzlei ein zweites Mal vor Gericht, diesmal zum Landgericht Frankfurt, und beantragt eine einstweilige Verfügung, mit der
Trillian verboten wird, das Lied im Internet anzubieten. Hiergegen legt Trillian aber Widerspruch ein und sagt, sie habe die Datei
nicht auf ihrem PC. Weder sie noch ihr Lebensgefährte seien zum Zeitpunkt des Uploads zu Hause gewesen. Andere hätten keinen Zugang
zum Rechner, außerdem sei der PC ausgeschaltet gewesen. Das stand in zwei eidesstattlichen Versicherungen - von ihr und ihrem
Lebensgefährten. (Was das ist, steht unten.) Ergebnis: Das Gericht hebt die einstweilige Verfügung auf Denn Trillian habe
nachvollziehbar dargelegt, dass sie nicht das verletzt haben konnte. Und die andere Seite, die Kanzlei, hat nur ein Blatt Papier mit
IP-Adresse, Datum und Name vorgelegt, das letztlich von jedem hätte stammen können. "Dies ist jedoch nur eine Auflistung, deren
Aussteller nicht erkennbar ist, und letztlich von jedem beliebigen Dritten hätte ausgestellt werden können. Es mag sein, dass die
vorgelegten auf einem Blatt Papier ausgedruckten Mitteilungen tatsächlich von der vom Provider übermittelten CD stammen, dies kann
jedoch der vorgelegten [Auflistung] nicht sicher entnommen werden." Gegen dieses Blatt Papier stehen die eidesstattlichen
Versicherungen - wären diese falsch, würden sich Trillian und ihr Lebensgefährte strafbar machen. Das Gericht ging also nicht davon
aus, dass die Behauptungen der Kanzlei wahrscheinlicher sind als die von Trillian. Wie so ein Papier aussieht, kann man übrigens hier
sehen: Fazit: Noch keine Entwarnung Alles in allem ein erfreuliches Urteil, zu dem ich dem Kollegen Solmecke und natürlich auch
Trillian beglückwünsche. Man darf gespannt sein, wie es weiter geht - sowohl in diesem Fall als auch in sonstigen Filesharing-Fällen,
in denen nichtssagende Beweismittel (genauer: Mittel zur Glaubhaftmachung)…
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