Kindergeld eines polnischen Saisonarbeitnehmers für seine in Polen lebenden Kinder
Rechtslupe | 10. Januar 2012 — Ein polnischer Saisonarbeitnehmer ist für seine in Polen lebenden Kinder in Deutschland nicht kindergeldberechtigt. Der Saiso…
Einem in den Niederlanden beschäftigten und dort sozialversicherten, aber in Deutschland wohnhaften Arbeitnehmer steht für seine ebenfalls in Deutschland lebenden Kinder kein Anspruch auf Differenzkindergeld zu.
Der Grenzgänger, wohnhaft gemäß § 8 AO im Inland, ist zwar anspruchsberechtigt nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Die minderjährigen Kinder des Grenzgängers sind gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 EStG steuerlich berücksichtigungsfähig. Der tatbestandsmäßig dem Grunde nach vorliegende inländische Kindergeldanspruch wird hier auch nicht durch das europäische Gemeinschaftsrecht ausgeschlossen.
Zwar unterfällt das Kindergeld dem sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Beim Kindergeld handelt es sich um eine Familienleistung i. S. von Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung. Deren Art. 13 ff. bestimmen, welche Rechtsvorschriften auf innerhalb der Europäischen Union zu- und abwandernde Erwerbstätige anzuwenden sind. Die Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 bezwecken damit, dass die Betroffenen grundsätzlich nur dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen, um eine Kumulierung anwendbarer Rechtsvorschriften und der sich daraus möglicherweise ergebenden Schwierigkeiten zu vermeiden.
Der Grenzgänger unterliegt jedoch nicht dem persönlichen Geltungsbereich der Verordnung. Der abhängig beschäftigte Grenzgänger ist nicht Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 der VO Nr. 1408/71. Gemäß Anhang I Teil I Abschnitt D Buchst. a der VO Nr. 1408/71 gilt, wenn ein deutscher Träger für die Gewährung der Familienleistungen zuständig ist, derjenige als Arbeitnehmer, wer für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert ist. Diesen Anforderungen genügt der Grenzgänger hier nicht. Vorliegend war der Grenzgänger im streitigen Zeitraum nicht im Inland, sondern in den Niederlanden sozialversichert.
Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass die Regelung in Anhang I Teil I den allgemeinen persönlichen Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71 ausschließt. Besteht keine inländische Sozialversicherungspflicht, ergibt sich nach dieser Auffassung bereits daraus die Anwendung des deutschen Kindergeldrechts; mangels Anwendbarkeit der VO kommt ein Ausschluss des inländischen Kindergeldanspruchs nicht in Betracht. Folgt man dieser Ansicht, beurteilt sich die vorliegende Klage nach deutschem Kindergeldrecht.
Teilweise wird dagegen die Auffassung vertreten, dass die Vorschrift in Anhang I Teil I lediglich eine Einschränkung ihres persönlichen Anwendungsbereichs hinsichtlich der Familienleistungen darstelle und insoweit die Frage, welche Rechtsvorschriften nach den Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 anzuwenden sind, vorrangig zu prüfen sei. Dies…
» Vollständiger ArtikelErschienen 6. Februar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.
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