Differenziert der neue § 160a StPO in verfassungswidriger Weise zwischen Strafverteidigern und Steuerberatern?

Nach dem verfassungsrechtlichen Gutachten der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) differenziert die Neufassung des § 160a StPO in unverhältnismäßiger Weise zwischen Rechtsanwälten und Steuerberatern. Zwar sind Strafverteidiger vor staatlichen Ermittlungsmaßnahmen nach § 160a Abs.1 Satz 1 StPO geschützt, nicht aber – obwohl ebenfalls Berufsgeheimnisträger – Steuerberater; diese sind lediglich über § 160 a Abs. 2 S Satz 1 StPO nur im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung in den Schutzmechanismus einbezogen. Damit sei ein verfassungsrechtlich nicht zulässiges Zweiklassen-System von Organen der (Steuer-)Rechtspflege geschaffen worden. Strafverteidiger wie Steuerberaterseien Organe der Rechtspflege. Diese Ungleichbehandlung sei willkürlich und rechtswidrig ist.

Neben der Verletzung des Bestimmtheitsgebots stellt die Neufassung des § 160a StPO aus Sicht der BStBK einen verfassungswidrigen Eingriff in die Garantie der Menschenwürde und in den allgemeinen Gleichheitssatz dar. Ohne die zwingend gebotene Einbeziehung des steuerberatenden Berufs in die jetzt für Anwälte geltende Regelung bestehe eine Ungleichbehandlung.

Organe der Rechtspflege müssten gleichermaßen vor staatlichen Er…

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Themen: Steuerberater , Schade , Strafverfahrensrecht , § 160a Stpo , Ermittlungsmaßnahmen

Erschienen 10. August 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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