(Differenz-)Kindergeld und die Arbeit in den Niederlanden

Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG hat für Kinder im Sinne des § 63 EStG Anspruch auf Kindergeld, wer u.a. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Kindergeld für volljährige Kinder

Für ein volljähriges Kind besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es einen Berücksichtigungstatbestand i.S. § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG erfüllt und außerdem seine Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, den jeweils maßgeblichen Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten.

Dieser grundsätzlich gegebene Kindergeldanspruch wird nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster auch bei einer Arbeitstätigkeit in den Niederlanden nicht gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift wird Kindergeld nicht für ein Kind gezahlt, für das im Ausland Leistungen gewährt werden, die dem Kindergeld oder einer der unter Nr. 1 des § 65 Abs. 1 Satz 1 genannten Leistungen vergleichbar sind. Die Klägerin hat in den Niederlanden aufgrund des Alters von E. von über 18 Jahren keinen Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Sozialleistungen. Es besteht somit ein Kindergeldanspruch nach deutschem Recht in Höhe von monatlich 154 €.

Der Kindergeldanspruch der Klägerin für E. wird nicht durch gemeinschaftsrechtliche Vorschriften ausgeschlossen. Nach dem Urteil des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Große Kammer) steht Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe a der VO (EWG) Nr. 1408/71 nicht entgegen, dass ein Wanderarbeitnehmer, der dem System der sozialen Sicherheit des Beschäftigungsmitgliedstaats unterliegt, nach den nationalen Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates Familienleistungen im letztgenannten Staat bezieht. Damit hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass die oben benannten Regelungen einen nach deutschem Recht bestehenden Kindergeldanspruch nicht ausschließen.

Kindergeld für minderjährige Kinder

Auch bei minderjährigen Kindern ist der grundsätzlich gegebene Kindergeldanspruch nicht durch § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift wird Kindergeld nicht für ein Kind gezahlt, für das im Ausland Leistungen gewährt werden, die dem Kindergeld oder einer der unter Nr. 1 des § 65 Abs. 1 Satz 1 genannten Leistungen vergleichbar sind. Die Klägerin hat danach zwar nach nationalem Recht keinen Anspruch auf Kindergeld, weil sie vergleichbare Leistungen in den Niederlanden für das Kind erhält, wobei die Höhe der Leistung in den Niederlanden nicht vergleichbar ist. Das nationale Recht wird aber im vorliegenden Fall durch das Gemeinschaftsrecht verdrängt.

Die Bestimmungen des Titels II der VO (EWG) Nr. 1408/71, die festlegen, welche Rechtsvorschriften auf Arbeitnehmer anzuwenden sind, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, bezwecken, dass die Betroffenen dem System der sozialen Sicherheit nur eine…

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Themen: Estg , Kindergeld , Niederlande , Grenzgänger

Erschienen 18. August 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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