Dieser Beitrag wird Sie zu Tränen rühren!

Oder vielleicht auch nicht. Aber er wird Ihnen auf jeden Fall den Unterschied zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung aufzeigen und verdeutlichen wie wichtig es ist, diese Differenzierung für Beiträge in Presse und Internet zu berücksichtigen.

Schon an mehreren Stellen haben wir auf die Bedeutung der Unterscheidung von Meinungsäußerung auf der einen Seite und Tatsachenbehauptung auf der anderen Seite hingewiesen:

GEZ-Abmahnung an akademie.de – Tatsachen, Rechtsansichten und Abkürzungen – was darf ich schreiben? Kritische Beiträge in Bewertungsportalen Schädigende Kritik in Internetforen gegen Unternehmen, Produkte oder Personen

Noch einmal zur Unterscheidung zwischen den beiden Äußerungsformen:

Tatsachen sind anders als Meinungen wahrnehmbare Vorgänge und (zumindest theoretisch) beweisbar. Gegen eine Tatsachenbehauptung kann man rechtlich vorgehen, wenn die diese unwahr sind. Meinungen sind anders als Tatsachen nicht beweisbar. Sie können weder “falsch” noch “richtig” sein. Sie können einem höchstens “gefallen” oder “nicht gefallen”. Gegen eine Meinungsäußerung kann man vorgehen, wenn die strafrechtlichen Grenzen überschritten werden, z.B. wenn eine Meinung beleidigend ist, d.h. jemanden in seiner Ehre verletzt (§ 185 StGB).

Dies Unterscheidung ist immer dann wichtig, wenn über eine Aussage – gleichgültig ob im Internet oder in einer Zeitung oder Zeitschrift – gestritten wird. Denn je nach Einordnung der Aussage ergeben sich verschiedene rechtliche Folgen, wie dieser Fall verdeutlicht.

Der Fall

Nun endlich zu den Tränen: Vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 14 U 185/10) wurde über einen Presseartikel gestritten. Gegenstand war eine Veröffentlichung in der Illustrierten über einen bekannten Moderator. In dem Heft wurde über Herrn J. ausgeführt:

Sicherlich war er auch zu Tränen gerührt, als er vom Schicksal sozial benachteiligter Kinder in seinem Wohnort Potsdam hörte.

Genau wegen dieser Zeilen hat der TV-Moderator ein einstweiliges Verfügungsverfahren angestrengt mit dem Ziel, zu dem Artikel den Abdruck einer Gegendarstellung zu erreichen. Er wollte damit klarstellen, dass er nicht zu Tränen gerührt gewesen sei, als er vom Schicksal sozial benachteiligter Kinder in seinem Wohnort Potsdam gehört habe, denn er handle nämlich nicht aus reiner Rührung heraus als gewissermaßen Herzschmerzgeschichte für den Boulevard, sondern überlege sich genau, bei welchen Projekten er spende und wann nicht.

Die Entscheidung

Die Richter des Oberlandesgerichtes Karlsruhe sprachen dem Moderator dieses Recht auf eine Gegendarstellung zu. Kernfrage dieser Entscheidung war, ob es sich bei der Aussage, jemand war „zu Tränen gerührt“ um eine Meinung oder eine Tatsache handelt. Nochmal zur Verdeutlichung die Überlegung, dass diese Einordnung jeweils grundverschiedene Auswirkungen hat:

Handelt es …

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Themen: Unterlassungserklärung , Stgb , Unterlassung , Persönlichkeitsrechte , Einstweilige Verfügung , Karlsruhe , Ehre , Tatsachenbehauptung , Gegendarstellung , Meinungsäußerung , Tatsache , Pressrecht
Rechtsgebiet: Presserecht

Erschienen 15. Juni 2011 auf http://www.advisign.de/blog/.

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