Diese ollen Temposünder
am 15.08.2006 von http://www.lawblog.de
Mit einem merkwürdigen Urteil des Amtsgerichts Essen musste sich das Oberlandesgericht Hamm befassen. Das Amtsgericht hatte es abgelehnt, einen Sachverständigen an ein Radarfoto zu setzen. Das Oberlandesgericht hielt nicht viel von der Begründung des Amtsrichters:
Das Amtsgericht hat den Beweisantrag zusammengefasst mit der Begründung zurückgewiesen, das sich bei den Akten befindliche Beweisfoto sei aufgrund seiner schlechten Qualität zur Identifizierung des Fahrers durch einen anthropologischen Sachverständigen nicht geeignet. Mit dieser Begründung setzt das Amtsgericht sich aber in Widerspruch zu der Tatsache, dass es selbst den Betroffenen anhand des Beweisfotos jedenfalls in dem Sinne identifiziert hat, dass der dort abgebildete Fahrer dem Gesicht des Betroffenen sehr ähnlich sei. Wenn aber das abgebildete Gesicht dem Gesicht des Betroffenen bereits nach der Einschätzung des Amtsgerichts ähnlich war und wenn sich weiterhin jedenfalls doch einige charakteristische Unterscheidungsmerkmale aus dem Beweisfoto ergaben, wenngleich Teile des Gesichtes und des Kopfes des Betroffenen verdeckt waren, dann war gerade in besonderem Maße unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht, § 77 Abs. 1 OWiG, die Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Identität des Betroffenen als Fahrzeugführer geboten.
Ohne jede Logik ist auch folgende Erwägung des Amtsgerichts:
Die Überzeugung des Gerichtes, dass der Betroffene der Fahrzeugführer ist, ergibt sich auch daraus, dass nicht nur die Fahrereigenschaft des Betroffenen angezweifelt …
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