Diese Bestattungskosten mindern die Erbschaftsteuer

Die Kosten der Bestattung des Erblassers können bei der Erbschaftsteuer steuermindernd geltend gemacht werden. Sie führen für einen Erben oder auch bei einem Vermächtnisnehmer bei sorgfältiger Dokumentation dazu, dass in erheblichem Umfang steuerwirksame Aufwendungen geltend gemacht werden können. Häufig besteht über den Umfang der Abzugsmöglichkeiten Unkenntnis, obwohl sich gerade hier erhebliche steuerliche Entlastungen erzielen lassen.

Bei der Erbschaftsteuererklärung kann ein Erbe von seinem Erwerb als Nachlassverbindlichkeiten unter anderem „die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer (…) entstehen” abziehen.

Nicht berücksichtigungsfähig sind grundsätzlich Eigenleistungen, also der eigene Zeitaufwand oder derjenige von Freunden und Bekannten z. B. bei der Auflösung des Haushalts des Erblassers, Schreiben an Behörden oder für die Erbauseinandersetzung.

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören jedoch bei den Beerdigungskosten auch die Aufwendungen für den Bestatter und für das Grab, die übliche kirchliche und bürgerliche Feier, den Grabstein und die Erstanlage des Grabes.

Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer sind insbesondere abzugsfähig die nachgewiesenen Aufwendungen für

Bestatter Trauermusik Blumenschmuck (auf dem Sarg, in der Kirche) Überführung und Aufbewahrung der Leiche Friedhofsgebühren (für Grabnutzungsrecht über die sog. Ruhezeit, üblicherweise zwischen 20 – 30 Jahre für das Grab oder die Urnenstätte) Krematorium Seebestattung Ausrichtung der kirchlichen und bürgerlichen Trauerfeier Todes-/Traueranzeigen und Danksagung (Druck-/Anzeigekosten, Porto) Reisekosten (Übernachtung im Hotel, Verpflegungsmehraufwand und Fahrtkosten mit 0,30 €/km) Trauerkleidung der Familienangehörigen des Erben, sofern diese speziell angeschafft wurde.

Grabdenkmal

Abzugsfähig sind beim Grabdenkmal aufgrund der gesetzlichen Beschränkung nur die „angemessenen” Kosten für

Grabstein Einfassung des Grabes Urne Erstbepflanzung des Grabes oder der Urnenstätte

Grabpflegekosten

Auch hier sind nur die „üblichen Kosten“ abzugsfähig. Die Finanzverwaltung akzeptiert seit 2002 jährlich 300 € (OFD Koblenz v. 1. 1. 2002, S 3810 A S 53 5, NWB 2002, 1173). Das FG Thüringen hält hingegen bereits einen Ja…

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Themen: Reisekosten , Erbschaftsteuer , Erben , Porto , Lexikon , 30 Jahre , Grab , Bestattungskosten , Erbfall , Bestattung , Grabpflegekosten , Erbschaftsteuererklärung , Erbfallkosten , Erbfallkosten Trauerkleidung

Erschienen 27. Februar 2011 auf http://www.erbrecht-saar.de.

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