Dienstwagenregelung mitbestimmungspflichtig?
Solange mit Dienstwagen auch Privatfahrten erlaubt sind und im Betrieb ein Betriebsrat besteht, hat der Arbeitgeber den Betriebsrat gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG zu beteiligen.
Dann ist der Dienstwagen nämlich Lohnbestandteil und der Arbeitgeber muss hier das Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Ziffer. 10 BetrVG beachten. Dabei muss natürlich berücksichtigt werden, ob die -in der Regel AT Angestellten- nicht leitende Angestellte sind. Für die wäre der Betriebsrat nämlich nicht mehr zuständig, § 5 Abs. 3 BetrVG. Das ist aber eher die Ausnahme. AT-Kräfte sind auch Arbeitnehmer und nicht per se leitende Angestellte.
Die Überlassung der Dienstwagen auch zur privaten Nutzung ist mitbestimmungspflichtig, § 87 Abs. 1 Ziffer 1, 10 BetrVG. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Nutzungsregeln wie Handynutzung, Einhaltung von Sicherheitsvorschriften oder die Führung eines Fahrtenbuchs aufgestellt werden wie auch, wenn der Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Letzteres betrifft die Gestaltung der betrieblichen Lohnstruktur (vgl. etwa Oelkers in „Mitbestimmung bei Dienstwagenregelungen“ NJW-Spezial 2009, 514 oder Stoffels in „Die Überlassung von Dienstwagen“ Fachanwalt Arbeitsrecht 2009, 329).
Ich hatte kürzlich ein Verfahren, wo der Arbeitgeber die private Nutzung von Dienstwagen mit dem Argument aufkündigen wollte, der Betriebsrat habe hier nicht mitbestimmt. Hintergrund: Der Arbeitgeber wollte eine neue Dienstwagenregelung -auch zur privaten Nutzung- einführen. Es gab alte Arbeitsverträge, die noch einen Dienstwagen mit der Erlaubnis unter bestimmten Bedingungen zur Privatnutzung vorsahen. Das war teilweise vor Betriebsratszeiten. Diese Altregelung wollte er mit einer kurzen Frist und entsprechendem Druck auf die Betroffenen durch einen neue, schlechtere Regelung ersetzen. Der Betriebsrat hat daraufhin sein Mitbestimmunsgrecht (“Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung”, § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG) reklamiert und den Arbeitgeber aufgefordert, es zu unterlassen, auf die Beschäftigten zuzugehen und von ihnen -obwohl sie alte schriftliche Dienstwagenüberlassungsverträge hatten- die Unterschrift zu der neuen Regelung erzwingen. Dem ist der Arbeitgeber nachgekommen. Er hat aber gleichzeitig gegenüber den Beschäftigten verkündet, der Betriebsrat mache sein Mitbestimmungsrecht geltend und deswegen dürften auch die Arbeitnehmer, die eigentlich eine alte …
» Vollständiger ArtikelThemen: Betriebsrat , Dienstwagen , Njw , Private Nutzung , Kurz Notiert , Mitbestimmungsrecht , Ratgeber Arbeitsrecht , Betriebsrat & Co. , Dienstwagenregelung
Erschienen 15. Juni 2010 auf http://www.volkerlehmann.com/kanzlei.
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