Dienstwagenbesteuerung und die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gelten für die Beurteilung, ob eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG vorliegt, die Grundsätze, die nach § 9 Abs. 2 EStG auf den Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte anzuwenden sind.

Der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ist nur dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat. Denn nach dem Normzweck des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ist der Zuschlag ein Korrekturposten zum – pauschalen – Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 2 EStG, der auch bei – unentgeltlicher – Überlassung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewährt wird. Für die Ermittlung des Zuschlags ist daher in gleicher Weise wie für den pauschalen Werbungskostenabzug auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzustellen. Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 22. September 2010 nochmals bestätigt.

Insbesondere hat der Bundesfinanzhof darin der Ansicht des Bundesministeriums der Finanzen widersprochen, das Gericht habe mit seinen zuvor genannten Entscheidungen die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten. Der weiterhin geltende Nichtanwendungserlass des Bundesministerium der Finanzen vom 23. Oktober 2008 bindet das Finanzgericht nicht.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 24. März 2010 – 15 K 290/10

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Erschienen 19. April 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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