Dienstwagen, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die 1 %-Regelung
Die 1%-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) ist nicht anwendbar, wenn der Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug lediglich für
betriebliche Zwecke sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt.
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen auch zur privaten Nutzung, führt dies nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers der als Arbeitslohn zu erfassen ist. Der Vorteil ist entweder
anhand des Fahrtenbuchs oder, wenn ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, nach der 1%-Regelung zu bewerten. In dem jetzt vom
Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall standen dem Kläger, der in einem Autohaus als Verkäufer beschäftigt ist, Firmenwagen für
Probe- und Vorführfahrten zur Verfügung. Darüber hinaus durfte er diese auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Ein Fahrtenbuch führte der Kläger nicht. Das
ging deshalb davon aus, dass die 1%-Regelung
anzuwenden sei. Einspruch wie auch die Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht blieben ohne Erfolg.
Auf die Revision des Klägers hat der Bundesfinanzhof nun das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen. Die Nutzung eines Fahrzeugs für die
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist, so der Bundesfinanzhof, keine private Nutzung, denn der Gesetzgeber hat diese Fahrten
in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG der Erwerbssphäre zugeordnet. Das Finanzgericht muss nun noch
prüfen, ob die Fahrzeuge dem Kläger darüber hinaus auch zu privaten Zwecken überlassen waren.
Die Anwendung der 1%-Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten
Nutzung überlassen hat. Denn der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils rechtfertigt sich nur insoweit, als der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen.
Allein die Gestattung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet noch keine
Überlassung zur privaten Nutzung i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG.
Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das
nach der ständigen Rechtsprechung des BFHs zu einem als Lohnzufluss nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassenden steuerbaren
Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers. Der Vorteil ist nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entweder mit der
Fahrtenbuchmethode oder, wenn wie im Streitfall ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, mit der 1%-Regelung zu bewerten.
Allerdings begründet § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG ebenso wenig wie § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG origi…
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