Dienstwagen im Arbeitsrecht – Haftung, Anspruch etc.
Es gibt viele Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber einen gestellt bekommen. Im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstwagens stellen sich diverse Fragen,
die für den Arbeitnehmer von erheblicher Bedeutung sind. Auf diese Fragen soll hier kurz eingegangen werden.
Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens
Unter welchen Voraussetzungen hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens? Grundsätzlich ist auszuführen,
dass zunächst ein Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens des Arbeitnehmers nur dann besteht, wenn eine entsprechende
Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen wurde.
Welche Regelungen sollte eine solche Dienstwagenvereinbarung beinhalten?
Im Zusammenhang mit der Nutzung und Überlassung des Dienstwagens sind diverse Fragen zu klären. Die Dienstwagenvereinbarung sollte
eine Antwort auf diese Fragen haben.
Von daher sollten folgende Regelungen in der Vereinbarung mit aufgenommen werden:
die Art des überlassenen Fahrzeuges/Modelle/Typ/Leistungsklasse die Festlegung, wer die Auswahl des Dienstwagens übernimmt den
Umfang der Privatnutzung die Überlassung des Dienstwagens an Dritte die Haftung bei Beschädigung des Dienstwagens die Abwicklung des
Dienstwagenüberlassungsvertrages der Dienstwagen und die private Nutzung
Ein sehr häufiges Problem ist das, dass der Arbeitnehmer nicht genau weiß, in welchem Umfang er den Dienstwagen privat nutzen darf.
Organisatorisch macht es häufig Sinn, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen mit nach Hause nimmt und diesen dort abstellt, um dann am
nächsten Tag direkt zur (neuen) Arbeitsstelle zu fahren. Gerade im Baubereich ist eine solche Regelung üblich. Die Frage ist dann, in
welchem Umfang eine private Nutzung zulässig ist. Es ist der denkbar, dass der Arbeitnehmer – zum Beispiel – auf dem Nachhauseweg
noch einen Umweg fährt, um einen Einkauf zu erledigen. Darf er dies?
das Fehlen eine Absprache für die private Nutzung des Dienstwagens
Fehlt eine Regelung in Bezug auf die private Nutzung, darf der Arbeitnehmer den Dienstwagen grundsätzlich nur auf Dienstfahrten
benutzen. Der Grund dafür liegt darin, dass er gerade die Überlassung des Dienstwagens nicht deshalb erfolg, damit der Arbeitnehmer
ja private Angelegenheiten damit erledigen kann, sondern eben für dienstliche Zwecke. Fehlt eine Absprache, so bleibt es bei dem
Grundsatz, dass eben die Nutzung allein für dienstliche Zwecke zu erfolgen hat.
die private Nutzung des Dienstwagens trotz fehlender Absprache und deren Folgen
Nutzt der Arbeitnehmer trotz fehlender Absprache und damit trotz fehlender Erlaubnis zur privaten Nutzung den Dienstwagen trotzdem
privat, so kann dieser sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig machen. Ein Schaden, welcher dem Arbeitgeber hier entsteht sind
zum Beispiel die Nutzungskosten für das Kfz (Benzin/ Abnutzung).
Darüber hinaus liegt auch ein Verstoß gegen die …
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