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Dienstunfall? Nur Fahrt zum/vom „ständigen Aufenthaltsort”!

am 31.12.2007 von http://lawontheblog.kundp.at

Nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG ist durch die gesetzliche Unfallversicherung nur der direkte Weg zwischen dem „ständigen Aufenthaltsort” und der Arbeitsstätte geschützt. Daher gilt ausschließlich ein Unfall auf diesem Weg als Dienstunfall, der etwa einen Anspruch auf Versehrtenrente begründet.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat diese strenge Abgrenzung in einer aktuellen Entscheidung bekräftigt, der folgender Sachverhalt zu Grunde lag: Eine junge Frau erlitt als Beifahrerin ihre Freundes einen Unfall. Sie hatte zuvor bei diesem in seinem Elternhaus genächtigt, was sie jedoch nur sporadisch tat. Jedenfalls hatte sie dort noch keinen Wohn- bzw. ständigen Aufenthaltsort begründet.
Der OGH schloss daher - auch im Sinne der bisherigen Judikatur - dass aufgrund des Fehlens der Voraussetzung der Fahrt vom Wohnort, kein Wegeunfall im Sinne des ASVG vorliegt.
Die Bestimmung des …

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