Dienstleistungsinformationspflichtenverordnung
Die Dienstleistungsinformationspflichtenverordnung vom 17.05.2010 (deren Titel eigentlich zu kurios ist, um ihn einfach nur mit DL-Info-VO abzukürzen) führt nach wie vor zu Verunsicherungen bei Dienstleistern. Es drohen schließlich Bußgelder bis 1.000 Euro, ggf, auch Abmahnungen.
Dabei wird zunächst oft übersehen, dass die Angaben der Verordnung nicht zwingend auf der Internetseite gemacht werden müssen. Die DL-Info-VO bietet mehrere Möglichkeiten, die erforderlichen Informationen bereit zu halten:
die Informationen können dem Kunden von sich aus mitgeteilt werden (z.B. bei dem ersten Kundenkontakt oder mit Übersendung eines Angebotes) oder sie müssen Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so bereit gestellt werden, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind, es kann auch dem Kunden eine Möglichkeit mitgeteilt werden, die Informationen elektronisch einzusehen oder die Angaben werden in die ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung aufgenommen werden.Wichtig ist, dass die Informationen vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages bzw. wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung mitgeteilt werden. Es besteht also keine Verpflichtung des Dienstleisters, die geforderten Angaben, wie z.B. die verwendeten AGB auf der eigenen Internetpräsenz zugänglich zu machen, solange eine der anderen Möglichkeiten genutzt wird, dem Kunden die Informationen vor Vertragsschluss oder Erbringung der Dienstleistung zu übermitteln.
Die DL-info-Vo unterscheidet zwischen den stets mitzuteilenden Informationen und den nur auf Anfrage zu übermit…
» Vollständiger ArtikelThemen: Impressum , Filesharing , Agb , Dienstleistung , Informationspflichten , Dl-info-vo , Dienstleistungsinformationspflichtenverordnung
Erschienen 8. November 2010 auf http://www.kathringibtdirrecht.de.
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