Diensterfindungen und die Verteidigung durch den Lizenznehmer
Zu den Einnahmen im Sinne von § 42 Nr. 4 ArbEG gehören nicht nur Geldzahlungen, die dem Dienstherrn aufgrund der Verwertung der
Erfindung zufließen, sondern auch alle sonstigen geldwerten Vorteile, die der Dienstherr infolge der Verwertung erlangt. Ein solcher
Vorteil fließt dem Dienstherrn auch dann zu, wenn es ein Lizenznehmer auf eigene Kosten übernimmt, zu Gunsten des Dienstherrn ein
Schutzrecht zu begründen, aufrechtzuerhalten oder zu verteidigen. Zur Bewertung dieses Vermögensvorteils kann in der Regel auf die
Kosten abgestellt werden, die dem Lizenznehmer für die Anmeldung, Erteilung, Aufrechterhaltung oder Verteidigung des Schutzrechts
entstanden sind.
Wenn es ein Lizenznehmer auf eigene Kosten übernimmt, zu Gunsten des Dienstherrn ein Schutzrecht zu begründen, aufrechtzuerhalten
oder zu verteidigen, fließt dem Dienstherrn ein Vermögensvorteil zu, der bei der Bemessung der Vergütung gemäß § 42 Nr. 4 ArbEG zu
berücksichtigen ist.
§ 42 Nr. 4 ArbEG enthält eine besondere Regelung über die Höhe der Vergütung, die der Dienstherr bei Inanspruchnahme und Verwertung
einer Diensterfindung dem Arbeitnehmer zu zahlen hat.
Für die Bemessung der Vergütung sind danach die Einnahmen maßgeblich, die der Dienstherr durch die Verwertung der Erfindung erzielt.
Dies sind, wie in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich klargestellt wird, die BruttoVerwertungserlöse, ohne Abzug von Kosten für die
Erwirkung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Verwertung von Schutzrechten. Hieraus wird in der Literatur zutreffend der Schluss
gezogen, dass als Einnahmen im Sinne von § 42 Nr. 4 ArbEG alle Vermögensvorteile anzusehen sind, die dem Dienstherrn zufließen und
die kausal auf die Diensterfindung und deren Verwertung zurückzuführen sind.
Zu den danach relevanten Vermögensvorteilen gehören nicht nur Geldzahlungen, die dem Dienstherrn aufgrund der Verwertung der
Erfindung zufließen, sondern auch alle sonstigen geldwerten Vorteile, die der Dienstherr infolge der Verwertung erlangt.
Der Wortlaut von § 42 Nr. 4 ArbEG differenziert nicht zwischen verschiedenen Arten von Einnahmen. Er umfasst mithin nicht nur
Geldeinnahmen, sondern auch Sacheinnahmen. Dies steht in Einklang mit dem aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Zweck der
Vorschrift. Diese dient dazu, den Erfinder an allen Vermögenswerten zu beteiligen, die dem Dienstherrn durch die Verwertung der
Erfindung zufließen, und zwar unabhängig davon, ob die Verwertung durch Lizenzvergabe, Patentverkauf oder in sonstiger Weise erfolgt.
Vor diesem Hintergrund kann es grundsätzlich keinen Unterschied machen, ob dem Dienstherrn für die Übertragung von Schutzrechten oder
die Einräumung von Nutzungsrechten an der Erfindung Geldleistungen zufließen oder ob er dafür sonstige geldwerte Vorteile erlangt.
Soweit die erlangten Vermögensvorteile nicht in Geld bestehen, ist der Erfinder an ihnen allerdings nicht in natura zu beteilige…
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