Wer zu spät kommt …
kanzlei-hoenig.info | 21. Dezember 2009 — Ich hatte für meinen Mandanten gegen einen Beschluß des Amtsgerichts Beschwerde erhoben. Die Akte ging dann wie vorgesehen über…
Eine neue Variante zum Thema Vollmachtsvorlage ist einer Berliner Staatsanwältin eingefallen. Ich habe darauf reagiert:
In dem Ermittlungsverfahren gegen
Wilhelm Brause 123 Js 456/08
erhebe ich in eigenem Namen
D I E N S T A U F S I C H T S B E S C H W E R D E
gegen Frau Staatsanwältin Bullmann.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2009 teilte mir Frau Bullmann mit, daß die Ermittlungen abgeschlossen seien. Sie bat mich darum, mich an meinen Mandanten zu wenden, dem die Entscheidung mitgeteilt würde, wenn ich wissen will, welchen Inhaltes diese Entscheidung ist.
Ich erhielt dann erst von dem Betreuer meines Mandanten die Information über die Einstellung des Verfahrens nach § 170 II StPO, nachdem ich dort anfragen mußte.
Grund dafür, daß mich Frau Bullmann an meinen Mandanten verwies, um in Erfahrung zu bringen, wie das Verfahren ausgegangen ist, war augenscheinlich, daß ich nicht durch Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde den Nachweis erbracht habe, daß ich ordnungsgemäß bevollmächtigt wurde.
Frau Bullmann wird – durch einen schlichten Blick in den Standard-Kommentar, spätestens aber nach meiner Mitteilung vom 3. April 2009 – wissen, daß die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht grundsätzlich nicht erforderlich ist, solange – wie hier – keine konkreten Zweifel an der Bevollmächtigung vorliegen. Ich habe sogar anwaltlich versichert, ordnungsgemäß bevollmächtigt zu sein.
Deswegen empfinde ich es als einen grob ungehörigen Affront meiner Person gegenüber – und selbstredend auch für einen Verfahrensverstoß –, wenn Frau Bullmann mich nicht d…
» Vollständiger ArtikelErschienen 3. Juli 2009 auf http://www.kanzlei-hoenig.info.
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