Die Zuständigkeit eines Gerichts bei einer verwirkten Vertragsstrafe

Nachdem eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben wurde und der Verstoß erneut begangen wird, kann der Unterlassungsgläubiger insbesondere die vereinbarte Vertragsstrafe geltend machen. Wurde dabei eine Vertragsstrafe über 5.000 € im Falle eines Verstoßes vereinbart, so ist hierfür aufgrund der Zuständigkeitsregel in jedem Fall ein Landgericht zuständig. Problematisch kann dies allerdings sein, wenn keine feste Vertragsstrafe vereinbart wurde, sondern beispielsweise eine der Höhe nach in das Ermessen des Gläubigers gestellte Vertragsstrafe. Dann könnte, wenn die Vertragsstrafe unter 5.000,01 € liegt, das Amtsgericht zuständig sein. Dieser Frage soll mit dem nachfolgenden Fall nachgegangen werden.

1. Das Oberlandesgericht Jena hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem es um Folgendes ging: Der jetzigen Klage war vorangegangen, dass der spätere Kläger den Beklagten wegen Gesetzesverstoßes wettbewerbsrechtlich abgemahnt hatte. Auf diese Abmahnung hin hatte der spätere Beklagte eine ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Nachfolgend stellte allerdings der jetzige Kläger fest, dass der spätere Beklagte die Verpflichtung nicht einhielt, sondern vielmehr die Verstöße erneut fortführte. Daraufhin machte der spätere Kläger seine ihm aus dem Vertragsstrafeversprechen zustehenden Rechte geltend. Als diese Vertragsstrafe nicht gezahlt wurde, machte der Kläger nunmehr den Zahlungsanspruch vor einem Landgericht geltend. Daraufhin wurde der Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Hiergegen wendete sich der Beklagte mit der Berufung. Im Rahmen dieser machte er auch geltend, dass das Landgericht für diese Vertragsstrafeansprüche nicht zuständig sei.

2. Das Oberlandesgericht Jena hat mit Urteil vom 09.01.2010 unter dem Aktenzeichen 2 U 330/10 die hiergegen gerichtete B…

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Themen: Zuständigkeit , Verschulden , Amtsgericht , Verstoß , Jena , Angebot , Zweck , Unterlassungsvertrag , Durchsetzung , Vertragschluss

Erschienen 6. April 2011 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.

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