Versorgungsausgleich und Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - Die Lösung?
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OLG Köln, Beschluss vom 29.11.2010, 27 UF 148/10
Mit der Ehescheidung regelt das Familiengericht auch den Ausgleich der während der Ehezeit von den Ehegatten jeweils erworbenen Altersversorgung (Versorgungsausgleich). Problematisch wird der Versorgungsausgleich, wenn ein Ehegatte über Anwartschaften in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes verfügt. Der BGH hatte im Jahr 2008 entschieden (Beschluss vom 05.11.2008, XII ZB 87/06), dass die in der VBL-Satzung für rentenferne Versicherte getroffene Übergangsregelung unwirksam ist. Nach Auffassung des BGH fehlt es für eine in der VBL gutgebrachte Startgutschrift an einer ausreichenden rechtlichen Grundlage. Damit läßt sich bis zu einer Satzungsänderung nicht abschließend feststellen, wie hoch genau die zwischen den Eheleuten zu teilende Anwartschaft ist. Seit dem 1.9.2009 gilt im Versorgungsausgleich neues Recht. In der Zeit davor waren in einem entsprechenden Fall die Versorgungsausgleichsverfahren (jedenfalls teilweise) auszusetzen. Für Verfahren nach dem 1.9.2009 wählt das OLG Köln einen anderen Weg. Es lehnt eine Aussetzung des Versorgungsausgleichs ab und führt ihn - bis auf das Anrecht bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - durch. Also: Die Anrechte z.B. in der gesetzlichen Rentenversicherung werden ausgeglichen. Nur der Wertausgleich hinsichtlich des Anrechts bei der VBL findet bei der Scheidung nicht statt. Das OLG Köln stützt seine Entscheidung u.a. auf § 19 VersAusglG. Nach dieser Vorschrift findet bei der Scheidung ein Wertausgleich hinsichtlich eines Anrechts, das nicht ausgleichsreif ist, nicht statt. Nicht ausgleichsreif ist ein Anrecht etwa dann, "wenn es dem Grund oder…
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