Bsg-urteil*B 8 SO 29/10 R: BSG, Urteil vom 25.08.2011, - B 8 SO 29/10 R -
sozialrechtsexperte | 26. August 2011 — Nach der Rechtsprechung des BSG sind Unterkunftskosten nicht nominal aufzuteilen, wenn eine volljährige Person nur in einer Hausha…
Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn vorliegend könnte der sich aus Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergebende besondere Schutz der Ehe eines deutschen Staatsangehörigen ein Abweichen vom Kopfteilprinzip rechtfertigen(vgl.Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.03.2011, - L 19 AS 230/11 B - ). Schon nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21-01-1988 - 5 C 68 85, NJW 1989, 313 = BVerwGE 79) bestanden die (angemessenen) Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die Unterkunft in einem Teil der (angemessenen) Miete, die für die Wohnung der Haushaltsgemeinschaft zu entrichten ist, wenn dieser mit nicht hilfebedürftigen Personen, die miteinander verwandt/verschwägert sind, in Haushaltsgemeinschaft lebte. Dem schloss sich die Sozialgerichtsbarkeit an (Urteile des BSG vom 07.05.2009, Az: B 14 AS 14/08, vom 13.11.2008 - B 14/7b AS 4/07 R, vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R, vom 19.3.2008 Az.: B 11b AS 13/06 R, vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 55/06 R, vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 7/07 R und vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R). Danach erfolgt die Zuordnung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bei Nutzung einer Unterkunft durch mehrere Personen grundsätzlich nach Kopfzahl. Ein Abweichen von diesem Grundsatz nicht deshalb geboten, weil die Unterkunft auch von einem nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kind genutzt wird, das z. B. nach den Regelungen des BAföG nur geringfügige Leistungen für Unterkunft erhält und wegen des BAföG-Bezugs von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen ist (Urteil des BSG vom 19.3.2008, Az.: B 11b AS 13/06 R im Anschluss an das Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS 55/06 R). Dies sind Fälle, in denen ein Hilfeempfänger mit einem Kind zusammenlebt, das Leistungen der Ausbildungsförderung bezieht, die zu dessen Ausschluss in den Grundsicherungssystemen führen. Leben nicht hilfebedürftige und hilfebedürftige Personen, die miteinander verwandt oder verschwägert sind, in Haushaltsgemeinschaft, bestehen die (angemessenen) Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die Unterkunft in einem Teil der (angemessenen) Aufwendungen, die für die Wohnung der Haushaltsgemeinschaft zu entrichten sind (vgl. BVerwG vom 21.1.1988 - 5 C 68/85 = BVerwGE 79, 17, BSG vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 7/07 R und vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R = BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3, LSG Bayern, Urt. v. 04.04.2006 - L 11 AS 81/05; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss. v. 07.04.2006 - L 20 B 74/06 AS ER; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 15.02.2007 - L 8 B 170/06, LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.08.2010, Aktenzeichen: L 8 SO 52/08). Verliert beispielsweise ein einzelnes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft seinen Anspruch (z.B. aufgrund von Erwerbsunfähigkeit oder Aufnahme eines grundsätzlicher nach BaföG geförderten Studiums) erhöht dies nicht den pro-Kopf-KdU Anspruch des Leistungsberechtigten (Urteil des BSG v. 27.02.2008 - B 14/11b AS 55/06 R). Die gemeinsame Nutzung von Räumen …
» Vollständiger ArtikelErschienen 15. August 2011 auf http://sozialrechtsexperte.blogspot.com.
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