Die Zulassung als Vertragsarzt als wertbildender Faktor
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass, orientiert sich der für eine Arztpraxis mit Vertragsarztsitz zu zahlende Kaufpreis
ausschließlich am Verkehrswert, in dem damit abgegoltenen der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten ist.
Der Kläger ist Facharzt für Orthopädie. Er erwarb eine Facharztpraxis mit dem Patientenstamm der gesetzlich Versicherten. Der
Praxis-Übernahmevertrag bestimmte, dass ein Teil des Kaufpreises auf die Einrichtung, ein weiterer auf den ideellen Wert der Praxis
entfiel. Dieser Praxiswert war anhand des vom Veräußerer in der erzielten und auf die gesetzlich versicherten Patienten entfallenden Umsatzes und Gewinns ermittelt
worden. Die Privatpraxis führte der Verkäufer fort; sie war vom Vertrag ausgenommen. Die Geschäftsgrundlage des Übernahmevertrages
sollte entfallen, wenn der Kläger aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Zulassung als Vertragsarzt nicht erhalten sollte.
Nachdem der Kläger die Zulassung erhalten hatte, gründete er mit einem Facharzt für Anästhesie eine Praxisgemeinschaft. Der
Anästhesist entrichtete an den Kläger einen Geldbetrag als Gegenleistung für den von ihm erworbenen am Praxiswert. Der Kläger ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG). Er setzte im Hinblick auf den ihm verbleibenden Teil des Praxiswerts für die Streitjahre jeweils
entsprechende Beträge als Betriebsausgabe (Absetzung für Abnutzung – AfA -) an.
Das vertrat die Auffassung, dass die Hälfte
des vom Kläger entrichteten Betrags für den Praxiswert auf den “wirtschaftlichen Vorteil einer Vertragsarztzulassung” entfalle, der
als ein nicht abnutzbares immaterielles – vom Praxiswert zu trennendes eigenes – Wirtschaftsgut anzusehen sei. Da die vom Kläger
jährlich vorgenommene AfA die abschreibbare Hälfte bereits überschritten habe, sei für weitere AfA in den streitbefangenen Jahren
kein Raum mehr.
Der obsiegte vor dem Finanzgericht und der Bundesfinanzhof
gab ihm nun auch in der Revisionsinstanz Recht.
1. Wirtschaftsgüter sind Sachen, Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb, deren
Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt, die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind, in der Regel eine Nutzung für
mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können.
Auch der Geschäftswert eines Unternehmens ist ein Wirtschaftsgut. Er ist Ausdruck für die Gewinnchancen, soweit sie nicht in
einzelnen Wirtschaftsgütern verkörpert, sondern durch den Betrieb des eingeführten und fortlebenden Unternehmens im Ganzen aufgrund
besonderer dem Unternehmen eigener Vorteile höher oder gesicherter erscheinen als bei einem anderen vergleichbaren Unternehmen.
Den derivativ erworbenen Praxiswert beurteilt die Rechtsprechung als abnutzbares immaterielles Wirtschafts…
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