Die Zulassung eines stehenden Gewerbes

Zu aller Erst muss geklärt werden, was überhaupt ein Gewerbe ist.

Um diese Frage beantworten zu können, dienen vier Anhaltspunkte:

- Erlaubte Tätigkeit

- Gewinnerzielungsabsicht

- Selbständigkeit

- Dauerhaftigkeit

Keine Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung (§ 6 GewO) sind:

- Urproduktion (Tätigkeiten zur Gewinnung von Naturprodukten)

- freie Berufe

- Verwaltung des eigenen Vermögens

Die Gewerbeordnung unterscheidet drei verschiedene Arten von Gewerbe:

1) stehendes Gewerbe (§§ 14, 42 GewO)

2) Reisegewerbe (§§ 55 ff. GewO)

3) Messen, Ausstellungen, Märkte (§§ 64 ff. GewO)

Einen Überblick über zulassungspflichtige (stehende) Gewerbe bieten die §§ 30-34e GewO, sowie §§ 2-4 GastG, §§1 ff. HwO, § 2 PBefG und § 3 GüKG.

Zulassung eines stehenden Gewerbes (nach GewO)

1. Rechtsgrundlage: §§ 30-34e GewO

2. Formelle Rechtmäßigkeit

a) Zuständigkeit der Behörde

b) Verfahren (Antragsstellung etc.)

c) Form (Schriftform eingehalten?)

3. Materielle Rechtmäßigkeit

a) Vorliegen eines Tatbestands der Rechtsgrundlage

aa) Bestehen einer Zulassungspflicht

aaa) Vorliegen eines Gewerbes

bbb) Tätigkeit ist kein Reisegewerbe (§ 55 GewO) oder Markt etc. (§§ 64 ff. GewO)

ccc) Tätigkeit ist zulassungspflichtig

bb) Voraussetzung für die Erteilung d…

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Themen: Öffentliches Recht , Zulassung , Ccc , Schema , Gewo , Gewerberecht , Messe , Markt , Gewerbeordnung , Reisegewerbe , Austellung , Rechtmäßigkeit , Stehendes Gewerbe

Erschienen 5. August 2010 auf http://lynch04.wordpress.com.

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