Die Zulässigkeit der Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden

Mehrfach wurde schon über die Problematik der wirksamen oder unwirksamen Einwilligungserklärungen in die Werbung speziell über Fernkommunikationsmittel, wie Telefon oder E-Mail, berichtet. Nach den Anforderungen des § 7 UWG darf beispielsweise auch gegenüber Unternehmern keine solche Werbung ohne weitere Voraussetzungen betrieben werden. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 UWG ist es für eine Telefonwerbung erforderlich, dass eine sogenannte mutmaßliche Einwilligung vorliegt. Eine solche mutmaßliche Einwilligung ist aber nur dann anzunehmen, wenn der Werbende annehmen durfte, der Anzurufende erwarte einen solchen Anruf oder werde ihm jedenfalls aufgeschlossen gegenüberstehen. Dabei ist dies vor dem Anruf von dem Werbenden festzustellen. Aber nicht jeder Anlass führt zu einer Unterstellung der mutmaßlichen Einwilligung, wie der nachfolgende Fall zeigt.

1. Das Landgericht München hatte einen Fall zur Entscheidung vorliegen, bei dem der spätere Kläger ein Wettbewerbsverband war. Die spätere Beklagte war dabei eine Tochterfirma einer Krankenversicherung, die sich auf die Beratung von Krankenversicherungen gegenüber Unternehmern und Verbrauchern spezialisiert hatte. Zu diesem Zweck wurden die einzelnen potentiellen Kunden angerufen. Dies kam dem späteren Kläger zur Kenntnis, der darauf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung jedenfalls hinsichtlich der Telefonanrufe gegenüber Unternehmern mit der Begründung aussprach, dass für diese Werbeanrufe weder eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt, noch ein mutmaßlichen Einverständnis vorläge. Da aber auf diese Abmahnung hin keine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben wurde, machte der Kläger den Anspruch gerichtlich geltend.

2. Das Landgericht München hat mit Urteil vom 30.12.2010 unter dem Aktenzeichen 1 HK O 7394/10 den geltend gemachten Unterlassungsanspruch für begründet erachtet und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass entgegen dem Vorbringen der Beklagten weder ein Einwilligung noch ein mutmaßliches Einverständnis bestehe. Denn die Beklagte könne sich nicht auf ein sachliches Interesse des Angerufenen berufen. Insbesondere läge kein mutmaßliches Einverständnis vor, weil keine besonderen Umstände vorlägen, aus denen sich schließen lasse, dass der angerufene Unternehmer ein besonderes Interesse an solchen Angeboten habe. Die Reduzierung der Kosten für eine Krankenversicherung sei nur ein allgemeines Interesse, welches einen solchen Werbeanruf nicht rechtfertige.

3. Allein das Interesse des Werbenden führt also nicht zur Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung. Die Voraussetzungen sind daher genauestens zu prüfen. Eine mu…

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Themen: Abmahnung , Unterlassungserklärung , Unterlassungsanspruch , Telefonwerbung , Einwilligung , Reichweite , Erklärung , Angebot , Unlauterkeit , Unverlangter Anruf
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 5. September 2011 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.

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