Die Zitierfreiheit im Netz

Im Internet wird gerne und viel zitiert und zwar häufig auch in unzulässiger Art und Weise. Ein Zitat im rechtlichen Sinne liegt vor, wenn ein Werke oder Teile eines Werkes in ein anderes Werk übernommen werden. Das Zitatrecht ist in § 51 UrhG geregelt. Derjenige der zitiert, muss dies im Rahmen eines selbständigen Werkes tun. Der zitierende Text muss also selbst ein schutzfähiges urheberrechtliches Sprachwerk darstellen. Tut er das nicht, weil er z.B. nur aus dem Zitat besteht, liegt keine Schutzfähigkeit vor und damit auch kein zulässiges Zitat. Dient das Zitat nur als Blickfang oder zur Ausschmückung, dann ist es nicht von § 51 UrhG gedeckt. Daneben ist allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Zitats, dass es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen dient und eine innere Verbindung zu den eigenen Gedanken hergestellt wird. In welchem Umfang man zitieren darf, hängt enstcheidend vom Zitatzweck ab. Ein sog. Großzitat ist dann statthaft, wenn das zitierende Werk wissenschaftlicher Natur ist und das Zitat zur Erläuterung des Inhalts dient. Ist das der Fall, kann u.U. sogar ein komplettes Werk zitiert werden. Beim sog. Kleinzitat in Sprachwerken, also das was regelmäßig für Blogs und Websites von Bedeutung sein wird, dürfen nur einzelne Stellen eines Werkes zitiert werden, wobei hier immer die Bindung an den Zitatzweck zu beachten ist. Wichtig ist außerdem, d…

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Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 4. Dezember 2009 auf http://www.internet-law.de/.

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