Die Zeitarbeitsbranche und die Angst vor der Sozialversicherung +++ Greift das Entstehungsprinzip im Sozialversicherungsrecht auch bei den CGZP Verträgen???

Die Klagen der Arbeitnehmer und die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen bei den Entleihbetrieben mehren sich. Die Rentenversicherung prüft die ersten Fälle; einige Verleihfirmen (wohl keine inhabergeführten Unternehmen) haben sogar von sich aus die Rentenversicherung um Sonderprüfungen gebeten.Die Prüfungen und Berechnungen der Entgeltansprüche sind schwierig, sowohl hinsichtlich der Darlegungslast der Arbeitnehmer im Prozess (siehe heutige Mitteilung über das Verfahren vor dem ArbG Krefeld und die Kommentare dazu) als auch für die Rentenversicherung, denn der Verleihbetrieb wird immer einwenden, es gibt keine vergleichbaren Arbeitnehmer im Entleihbetrieb und wenn doch, dann ist die Eingruppierung eine andere, als die behauptete. Weniger problematisch sind die arbeitsrechtlichen Fälle, denn die überwiegende Zahl der Ansprüche der Arbeitnehmer dürfte zwischenzeitlich bei wirksamen Arbeitsverträgen verfallen sein oder alsbald verfallen. Von existentieller Bedeutung für die Verleihfirmen ist die Herangehensweise der Sozialversicherung, die sich ihre eigenen Vollstreckungstitel schafft. Hiergegen kann der Verleiher nur im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angemessen vorgehen, will er die Vollstreckung abwenden, bevor er in 2 – 4 Jahren irgendwann ein Urteil der Sozialgerichte erstreiten kann. Da die Rentenversicherung Bund auch die hiesigen aktuellen Stellungnahmen beobachtet, sei der Hinweis auf den Kurzbeitrag in der NJW 2011, Seite 1488 gestattet. In diesem Beitrag setzen sich die Autoren (Prof. Plagemann und RA Brand (auch Richter am Landesverfassungsgericht NRW) mit der Frage auseinander, ob die Rentenversicherung die Ansprüche für die zurückliegenden Jahre überhaupt noch durchsetzen kann. Mit überzeugenden Argumenten gelangen die Autoren zu dem Ergebnis, dass die Geltendmachung ausgeschlossen ist. Der von der Rentenversicherung bemühte Grundsatz des “Entstehungsprinzips” finde insoweit keine Anwendung, der Differenzlohn sei eben nicht zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt des Monatsgehalts entstanden und mithin die Beiträge nun rückwirkend nach zu entrichten. Erst mit dem Beschluss des BAG vom 14.12.2010 wurde der CGZP die Tariffähigkeit mit Wirkung für die Gegenwart (14.12.2010)…

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Themen: Sozialversicherungsbeitrag , Sozialversicherung , Bund , Equal Pay , Rechtsanwalt Arbeitsrecht , Sozialversicherungsrecht , Arbeitsrecht Für Arbeitgeber

Erschienen 1. September 2011 auf http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com.

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