Die Zahnarztrechnung in der Beihilfe

Der Zahnarzt kann die in einer Liquidation niedergelegte Begründung für das Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes (Schwellenwert) ergänzen, nachholen oder korrigieren. Dies kann auch noch im Verlaufe eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geschehen. Für den Beihilfeanspruch ist allein maßgeblich, ob das Überschreiten des Schwellenwertes sachlich gerechtfertigt ist.

An die schriftliche Begründung, die der Zahnarzt bei dem Überschreiten des Schwellenwertes zu fertigen hat, sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es genügt in der Regel, stichwortartig das Vorliegen von Umständen, die das Überschreien des Schwellenwertes rechtfertigen können, nachvollziehbar zu machen.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. August 2009 – 5 LA 368/08

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Themen: Beihilfe , Liquidation , Zahnarzt , Arzthonorar , Liquidation Zahnarzt

Erschienen 24. August 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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