Die wütende Rechtspflegerin
Auch Rechtspfleger sind Personen, gegen die Ordnungsmittel nach § 178 GVG verhängt werden können. Das OLG Köln NStZ 2008, 580 führt aus
Unzutreffend ist allerdings der - eher fernliegende - Einwand der Betr., sie habe nicht zu dem Personenkreis gehört, gegen den mit Maßnahmen nach § 178 GVG vorgegangen werden darf. Der nach § 178 GVG in Betracht kommende Personenkreis ist der Gleiche wie in § 177 GVG. Gerichtspersonen, auf die die §§ 177, 178 GVG nicht anwendbar sind, sind nur die an der Verhandlung unmittelbar und in ihrer jeweiligen Funktion beteiligten Personen; das sind Richter, Ergänzungsrichter, Schöffen sowie Protokollführer und Wachtmeister (vgl. LR-Wickern 25. Aufl., § 177 GVG Rn 10; KK-Diemer 5. Aufl., § 177 GVG Rn 2; Meyer-Goßner 50. Aufl., § 177 GVG Rn 3). Die bloße Überbringung der Akte in den Sitzungssaal stellt keine Beteiligung der Betr. an der Verhandlung dar, die es rechtfertigen kann, sie vom Anwendungsbereich des § 178 GVG auszunehmen …
Was war passiert? Der Vorsitzende des Schöffengerichts wollte während der Sitzung eine Zivilakte beiziehen und rief bei der Rechtspflegerin an, sie möge diese sofort in die Sitzung bringen. Weiter wird berichtet, dass während der Verkündung eines Beschlusses durch den Vorsitzenden die Rechtspflegerin unter lautem Zuwerfen der Eingangstüre im Sitzungssaal erschien, sich unter Störung der Beschlussverkündung zum Richtertisch begab, die Verfahrensakte auf den Richtertisch knallte und sich in Unterbrechung der Beschlussverkündung an den Vorsitzenden mit den sinngemäßen Worten wandte: ‚Sie benötigen diese Akte für Ihre gut vorbereitete Sitzung!´. Darüber hinaus beklagte sich Frau Rechtspflegerin D-H darüber, dass jetzt ihre Geschäftsstelle unbesetzt sei und verließ sodann unverzüglich den Sitzungssaal, ohne dass für den Vorsitzenden die Möglichkeit bestanden hätte, das Wort an sie zu richten.
Der Vorsitzende sah aus Verhältnismäßigkeitsgründen davon ab, die Rechtspflegerin von den Gerichtswachtmeister wieder in den Sitzungssaal zu verfrachten und verkündete den Ordnungsmittelbeschluss ohne die Wütende zuvor anzuhören. Deshalb - aber nur deshalb - wurde der Beschluss dann vom OLG wieder aufgehoben.
Themen: Titelseite , Olg Köln , Gvg , Rechtspfleger Köln
Erschienen 12. Oktober 2008 auf http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/.
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