Die Württembergische, der „BHG”, die „hRspr.” und die Literatur
Der Kollege Munzinger hat Stress mit der Württembergischen – offensichtlich hat er unter Hinweis auf das Urteil des BGH IX ZR 110/10
vom 13.o1.2011 eine 1,5-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG geltend gemacht. Das passt der Württembergischen natürlich gar
nicht. Sie belehrt den Kollegen:
Wir dürfen darauf hinweisen, dass das von Ihnen erwähnte BHG-Urteil den gesetzliche Vorgaben und der hRspr. sowie Literatur
widerspricht.
(Schreibfehler sind original)
Ach, wirklich? Typischer Fall von Recht und doch nicht Recht bzw. die Feinheiten nicht verstanden. BGH a.a.O.:
Die Rechtsanwälte des Klägers durften jedenfalls eine 1,3-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in Rechnung stellen. In dieser
Höhe fällt die Geschäftsgebühr in durchschnittlichen Rechtssachen als Regelgebühr an (m.w.N.). Ob eine Rechtssache als wenigstens
durchschnittlich anzusehen ist, bestimmt sich gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor
allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Die Tätigkeit der Rechtsanwälte des Klägers war nach diesen Kriterien jedenfalls
durchschnittlich aufwändig.
Zwischenergebnis: Die 1,3-fache Geschäftsgebühr fällt in durchschnittlichen Rechtssachen als Regelgebühr an. Jetzt kommt der zweite
Schritt, der BGH weiter:
Die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr ist einer gerichtlichen Überprüfung entzogen (!). Für Rahme…
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