“Werbemittel- und Platzmietpauschale” für den vermittelnden Autohändler ?
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Bei einem selbstständigen Vermittlungsvertrag, der rechtlich als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter zu beurteilen ist, ist eine “Werbemittel- und Platzmietpauschale”, wonach der Verkäufer/Auftraggeber unabhängig vom Erfolg der Vermittlungsbemühungen des Vermittlers 40 € zuzüglich Mehrwertsteuer pro Woche schuldet, unwirksam.
In dem vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall hatten die Parteien vereinbart, dass die Beklagte ermächtigt und beauftragt wird, im Namen und auf Rechnung des Klägers das streitgegenständliche Fahrzeug zu verkaufen und zu übereignen. Der Verkaufspreis wurde auf 12.300,00 € festgesetzt, bei Bedarf sollte dieser Preis bis auf 11.500,00 € gesenkt werden. Bei erfolgreicher Vermittlung sollte die Beklagte 10 % des Verkaufspreises erhalten. Gleichzeitig wurde in dem Vertrag vereinbart, dass der Kläger unabhängig vom Erfolg der Vermittlungsbemühungen der Beklagten eine Werbemittel- und Platzmietpauschale in Höhe von 40,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer pro Woche schulde.
Bei einem solchen Vertrag handelt es sich um einen selbstständigen – also von einem Neu- oder Gebrauchtwagenkauf unabhängigen – Vermittlungsvertrag, der rechtlich als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter zu beurteilen ist.
Die Klausel über die Wochenpauschale ist der Inhaltskontrolle gem. §§ 307ff BGB zugänglich. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB (der an die Stelle des früheren § 8 AGBG getreten ist) sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die weder von Rechtsvorschriften abweichen noch diese ergänzen, einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff AGBG entzogen. Da die Vertragsparteien nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie Leistung und Gegenleistung frei bestimmen können, sind Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung unmittelbar bestimmen, kontrollfrei. Neben den Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistungen sind auch solche Klauseln nicht kontrollfähig, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegen, wenn hierfür keine rechtlichen Regelungen bestehen. Mithin stellen im nicht preisregulierten Markt Preisvereinbarungen für Haupt- und Nebenleistungen im allgemeinen weder eine Abweichung noch eine Ergänzung von Rechtsvorschriften dar und unterliegen daher grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle.
Andererseits führt die bloße Einstellung einer Klausel in ein Regelwerk, das Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt, noch nicht dazu, dass die einzelne Klausel als unselbständiger Bestandteil einer „Gesamtpreisabsprache“ jeder Kontrolle entzogen ist. Der klare Wortlaut des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB verlangt auch dann eine Prüfung, ob die Klausel lediglich deklaratorische Wirkung hat oder ob sie Rechtsvorschriften ergänzt, wenn sie etwa ein Entgelt festlegt, obwohl eine Leistung für den …
» Vollständiger ArtikelErschienen 12. August 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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