Mietvertrag Erklärung: Erklärung
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Die Wochenendparzelle
Im Jahre 1959 pachtete Frau A. von der damals befugten sozialistischen Wohnungsverwaltung Berlin-Köpenick ein Grundstück, um es als Wochenendparzelle zu nutzen. Frau B. die Tochter der Frau A. verbrachte schöne Stunden gemeinsam mit ihrer Mutter auf dem gepachteten Grundstück.
Herr C. ist Eigentümer einer Wochenendparzelle, welche direkt neben der Parzelle der Pächterin A liegt. Auch Herr C. verbringt gern erholsame Stunden in der Natur. Für den geplanten Bau eines Swimmingpools benötigte er jedoch mehr Platz, weshalb die Chance zum Erwerb des Nachbargrundstücks nicht ungenutzt bleiben durfte. Im Jahre 2006 erwarb Herr C. das Eigentum am von der Pächterin A. genutzten Grundstück.
Herr C. gut informiert, hatte vom Schuldrechtsanpassungsgesetz gehört, es selbst gelesen und erfreut festgestellt, dass gem. § 16 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes i.V.m. §§ 564 Satz 2, 580 BGB ein außerordentliches Kündigungsrecht in Betracht kommt, wenn der Nutzer stirbt. Ihm fiel im Sommer 2010 auf, dass er Frau A. bereits längere Zeit gar nicht gesehen hatte wie all die Jahre zuvor. Nur deren Tochter B. kümmerte sich um die Pflanzen und sonnte sich allein im Liegestuhl. C. recherchierte und erfuhr, dass Pächterin A. verstorben war. Er verschickte daraufhin umgehend die außerordentliche Kündigung des Pachtvertrages an Frau B, denn gem. § 16 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes i.V.m. §§ 564, 580 BGB ist der Vermieter berechtigt, das Nutzungsverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er vom Tod des Nutzers Kenntnis erlangt hat und davon, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.
Frau B. war darüber nicht sehr erfreut, dachte sie doch, das Mietverhältnis zwischen ihrer Mutter A. und dem Herrn C. wird mit ihr als der Erbin fortgesetzt. Ginge es nach ihr, würde sie den Rest ihres Lebens die geliebte Wochenendparzelle zum Erholen nutzen. Schließlich steht auch in § 546 Satz 1 BGB, dass das Mietverhältnis mit dem Erben fortgesetzt wird, wenn keine Personen in den Mietvertrag eintreten oder es mit ihnen fortgesetzt wird. § 16 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes verweist aber lediglich auf Satz 2 des § 564 BGB. Die Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses mit den Erben ist gerade nicht normiert.
Herr C. klagte erfolgreich auf Räumung der gepachteten Parzelle, denn Frau B. war nicht Nutzerin der Pachtsache. Nach § 4 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes sind Nutzer im Sinne des…
» Vollständiger ArtikelErschienen 27. Januar 2012 auf http://www.rechtsanwalt-robak.de.
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