Die Willenserklärung

Die Willenserklärung ist das, was jeder Jurastudent in den ersten Wochen des Studiums lernt bzw. lernen sollte. Leider ist das Thema, wie sovieles ziemlich abstrakt und die Erklärungen des Dozenten auf einem hohen Niveau machen das auch nicht verständlicher. Hier möchte ich mich daran probieren, das Thema kurz zu erläutern.

I. Allgemeines

Eine Willenserklärung, besteht, wie schon die Bezeichnung dieses Rechtsbegriffs sagt, aus einem Willen und dessen Erklärung. Die Willenserklärung ist ein Anknüpfungspunkt für die Beurteilung von rechtsverbindlichen Erklärungen, die zu Rechtsfolgen führen. Sie hat also die Funktion im Rechtsverkehr rechtserhebliche Äußerungen von bloßem “Geschwätz” zu trennen und so den Äußernden an das Gesagte zu binden. Dafür muss die Willenserklärung aber als solche besonders qualifiziert sein, d.h. den Tatbestand einer Willenserklärung erfüllen.

II. Der Tatbestand der Willenserklärung

a. Grundsätzliches

Die Willenserklärung ist gesetzlich nicht normiert, obwohl sie einen zantralen Stellenwert in der Rechtslehre einnimmt. Das BGB widmet der Willenserklärung aber einen ganzen Abschnitt im AT (§§116-144).

Das Preußische ALR, das eine gewisse Vorbildfunktion für das BGB hatte, sagt dazu mehr:

1. Die Willenserklärung ist eine Äußerung dessen, was nach der Absicht des Erklärenden geschehen, oden nicht geschehen soll.

[...]

3. Er muss das Vermögen besitzen, mit Vernunft und Überlegung zu handeln.

4. Die Willenserklärung muss frei, ernstlich und gewiss, oder zuverlässig sein

Aus.: §§1-4, 1.Teil, 4. Titel ALR

Wie das ALR geht auch das BGB von einer Zweiteilung der WE aus: dem inneren Willen (innerer Tatbestand) und der Entäußerung des inneren Willen (äußerer Tatbestand).

b. Der innere Tatbestand

Der Wille bildet den inneren Tatbestand der Willenserklärung. Er enthält drei Elemente:

Der Handlungswille = der Wille überhaupt zu handeln, welcher in Abgrenzung zu bloßen Reflexen usw. steht. (Dem Handelnden ist zumindest latent bewusst, dass er etwas tut.) Der Erklärungswille = der Wille etwas rechtserhebliches zu erklären. Auch als Rechtsbindungswille bekannt (Der Handelnde will sich rechtlich binden, also eine Rechtsfolge herbeiführen. Ihm ist also bewusst, das er rechtserheblich handelt). Geschäftswille = der Wille die konkrete Rechtsfolge herbeizuführen (Der Handelnde will das Geschäft)

Bsp.: A möchte gerne ein Fahhrad erwerben. Er findet das Angebot von B angemessen und möchte das Fahrrad von ihm kaufen. Dafür ist eine Willenserklärung in der Form der Annahme notwendig (Kaufvertrag besteht aus zwei Willenserklärungen, die in Bezug aufeinander abgegeben werden: Angebot und Annahme). Wenn A also B gegenüber erklärt, er möchte das ihm angebotene Fahrrad nehmen, dann vollzieht sich folgendes: …

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Themen: Juristisches , Jura , Bgb , Schadensersatz , Alr , Nützliches , Bgb AT , Rechtsbindungswille , Rechtsbücher , Schweigen , Vertragsaulegung , Vertrauenssachedn

Erschienen 26. April 2009 auf http://www.daboius.de.

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