Die Widerspruchsfrist

Gestern in der grossen Übung zum Ö-Recht war sie (wiedermal) das Thema und bemerkenswert war, dass inklusive dem Professor ziemlich jeder Anwesende ein Problem bei der Fristberechnung hatte. So schwer ist es aber nicht - und den hier enthaltenen Meinungsstreit sollte man lieber nicht überbewerten.

Ja, es gibt hier in der Tat einen Meinungsstreit - ich bezweifle aber, dass man den in den Übungen ernsthaft braucht. Vielleicht eher in Hausarbeiten, aber auch nur da zum Aufblähen der Seitenzahl. Interessant war aber die Bemerkung des Profs gestern, dies wäre immer ein schönes Prüfungsfeld in der mündlichen Prüfung um zu testen wie flexibel die Prüflinge in unerwarteten Situationen reagieren.

Ein Blick in den §70 VwGO zeigt: Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu erheben. Also einfach, oder? Nun kann man hier streiten, welche Normen zur Fristberechnung im Detail heranzuziehen sind. Dazu gbt es zwei Ansichten:

Verwaltungsverfahrensrechtliche Lösung: Berechnet wird nach §§79 HS2, 31 VwVfG iVm §§187-193 BGB Verwaltungsprozessuale Lösung: Ansatz ist hier der §57 II VwGO iVm §§222,224 II, III, 225, 226 ZPO iVm §§187-193 BGB

Die Tatsache, dass am Ende beide Wege bei den §§187-193 BGB landen zeigt, dass hier faktisch immer das Gleiche Ergebnis herauskommt. Doch bietet dieser “Streit” die Möglichkeit, vom Studenten zu erfahren, wie gut er argumentieren kann - denn in der Tat lässt sich beides vertreten und bietet jeweils Tücken.

So mag man feststellen, dass das Widerspruchsverfahren vor allem ein Verwaltungsverfahren ist und mit dem Gerichtsverfahren nur wenig zu tun hat, insbesondere ist es kein Annex zum Verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Interessant war auch die Meinung des Profs gestern, dass hier auf Bundesebene eine Regelung getroffen wird, die den Ländern vorbehalten ist - m.E. ist das aber ein eher schwaches Argument, da die Länder jeweils eigene Ausführungsgesetze der VwGO beschliessen und z.B. NRW hat auf dem Weg vor kurzem das Widerspruchsverfahren in NRW faktisch abgeschafft. Zusätzlich kann man den Standpunkt vertreten, dass das Widerspruchsverfahren Sachentscheidungsvorraussetzung des Verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist und die Regelungen in der VwGO eine “vor die Klammer gezogene” Regelung darstellen, was systematisch sauberer ist.

Jeder kann selbst darüber tüfteln, ich bin hier wiedermal Pragmatiker: Die Verwaltungsverfahrensrechtliche Lösung beinhaltet weniger §§ zum schreiben, also nehme ich diese im Regelfall. Wichtig ist der Hinweis, dass man diesen Meinungsstreit in Klausuren wohl nur aufgreifen sollte, wenn danach mehr oder minder ausdrücklich gefragt ist.

Nachzulesen ist das ganze schön aufbereitet…

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Erschienen 18. April 2008 auf http://www.jurakopf.de.

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