Die neue Widerrufsbelehrung 2010 - FAQ für Online-Händler
Zum 11.06.2010 kommt die neue gesetzliche Widerrufsbelehrung. Damit stellt sich für viele Händler die Frage: Worauf muss ich achten?
Die Musterwiderrufsbelehrung für den Handel im Fernabsatz - derzeit in der Anlage zur Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht - kurz BGB-InfoV - geregelt ist - sorgt besonders im Internethandel ständig für Diskussionen. Insbesondere sind viele Online-Händler durch Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen schon seit langem geplagt. Für einen wesentlichen Streitpunkt haben verschiedene Gerichtsentscheidungen gesorgt, welche bestätigt haben, dass bei einem Handel bei eBay eine Widerrufsfrist von einem Monat für den Verbraucher besteht. In einem eigenen Online-Shop bestand jedoch die Möglichkeit diesen so zu gestalten, dass der Verbraucher lediglich eine Widerrufsfrist von zwei Wochen hat.
Ein grundsätzliches Problem der bisherigen Musterwiderrufsbelehrung besteht darin, dass diese lediglich in einer Verordnung geregelt ist. Dadurch hatten die Gerichte die Möglichkeit, auch die Musterwiderrufsbelehrung als rechtswidrig und damit wettbewerbswidrig einzustufen. Dies führte dazu, dass selbst Händler die sich an das vorgegebene Muster hielten, nicht vor Abmahnungen geschützt waren, weil auch das Muster nicht ganz ohne Fehler war.
Dies soll sich nun ändern. Zum 11.06.2010 tritt eine neue Musterwiderrufsbelehrung in Kraft. Und diesmal wird sie sogar in einem Gesetz geregelt. Dies hat zur Folge, dass Händler, die das vorgegebene Muster verwenden, auf der sicheren Seite sind. Gerichte sind in ihren Entscheidungen an das Gesetz gebunden. Da die Musterwiderrufsbelehrung nun zum Gesetz wird, können Gerichte die Verwendung des Musters nicht mehr als wettbewerbswidrig einstufen.
Eine wesentliche Änderung wird es im Hinblick auf die Dauer der Frist geben. Gerade bei einem Handel bei eBay war es bislang nicht möglich, seine Angebote so zu gestalten, dass der Verbraucher lediglich eine Widerrufsfrist von zwei Wochen hatte. Dies lag daran, dass der Verbraucher nicht vor Vertragsschluss “in Textform” auf sein Widerrufsrecht hingewiesen werden konnte. Bei eBay kommt ein Vertrag immer mit Ablauf einer Auktion oder bei einem “Sofort kaufen” - Angebot direkt mit dem Gebot des Käufers zustande. Da die Darstellung der Widerrufsbelehrung auf einer Internetseite rechtlich keine “Textform” darstellt, kann der Verkäufer den Käufer erst nach Vertragsschluss (z.B. durch Übersendung einer E-Mail) in Textform über dessen Widerrufsrecht belehren. Dies führt dazu, dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht von einem Monat zustand.
In einem eigenen Internetshop werden Angebote in der Regel so gestaltet, dass diese freibleibend sind. Der Käufer gibt also ein Angebot an den Verkäufer ab, welches dieser mit einer Bestätigungsmail annimmt. In diesem Fal…
» Vollständiger ArtikelThemen: Ebay , Abmahnung , Widerrufsbelehrung , Verbraucher , Widerrufsbelehrung 2010
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht
Erschienen 24. Februar 2010 auf http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html.
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