Werben Mit Selbstverständlichkeiten: Werbung mit Selbstverständlichkeiten!
Dr. Bücker Newsfeed | 3. Juli 2009 — 1. Oftmals wirbt ein Anbieter mit angeblichen Vorteilen seines Produkts, obwohl diese angeblichen Vorteile eine Selbstverstän…
1. Kläger und Beklagter verteiben beide Kosmetik- und Parfümartikel beim Auktionshaus eBay. Der Verfügungsbeklagte bot unter anderem ein Spray der Marke Versace bei eBay an. Zusätzlich fügte er bei der Produktbeschreibung den Satz bei: „Garantie: Echtheitsgarantie: Die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100 % Originalwaren.“ Bei den Versandkosten hatte der Kunde beim vorliegenden Angebot abschließend ein Wahlrecht, entweder den „unversicherten“ Versand zum Preis von 7 € zu wählen oder den „versicherten“ Versand in Beneluxländer für 9 € und in alle anderen Länder für 13 € zu wählen. 2. Der Verfügungskläger hält diese Angaben des Verfügungsbeklagten für wettbewerbswidrig. Dieser Ansicht schloss sich nun auch das LG Bochum in seiner Entscheidung vom 10.02.2009 – I 12 O 12/09 an. Das Gericht führte auf: „Durch die ohne nähere Erläuterung aufgezeigte Möglichkeit des versicherten bzw. unversicherten Versands zu unterschiedlichen Preisen führt der Verfügungsbeklagte seine Kunden in die Irre (§ 5 UWG).“ Dort heißt es: § 5 Abs. 1 UWG: (1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: 1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; 2. den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; 3. die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; 4. Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; 5. die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; 6. die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder 7. Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungs…
» Vollständiger ArtikelErschienen 2. September 2009 auf http://www.drbuecker.de.
Dr. Bücker Newsfeed | 3. Juli 2009 — 1. Oftmals wirbt ein Anbieter mit angeblichen Vorteilen seines Produkts, obwohl diese angeblichen Vorteile eine Selbstverstän…
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LBR-Blog | 19. März 2009 — Wer kennt sie nicht? Die Hinweise auf Plattformen wie eBay oder Yatego!, dass man “selbstverständlich” nur Originalware verkauf…
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