Die Waffe für den zweiten Raub

Aus einem Raub wird ein schwerer Raub mit einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet.

Setzt der Täter, vom Opfer wahrgenommen, nach Vollendung, aber noch vor Beendigung der Raubtat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug mit dem Ziel weiterer Wegnahme ein, so genügt dies, wie jetzt der Bundesgerichtshof urteilte, für ein Verwenden „bei der Tat“ im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch dann, wenn die angestrebte weitere Wegnahme nicht vollendet wird.

Die Vorschrift verlangt eine Verwendung des gefährlichen Werkzeugs „bei der Tat“. Es entspricht dabei ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Verwirklichung der Qualifikationstatbestände des § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3a StGB auch noch in der Phase zwischen der – hier gegebenen – Vollendung und der Beendigung der Raubtat möglich ist. Allerdings muss das den Qualifikationstatbestand erfüllende Handeln noch von Zueignungsabsicht (in Fällen der räuberischen Erpressung von Bereicherungsabsicht) getragen sein, was auch dann anzunehmen ist, wenn es auf Beutesicherung abzielt.

Gleiches gilt, wenn der Täter – wie hier – im Rahmen eines noch nicht abgeschlossenen einheitlichen Tatgeschehens zur Intensivierung seiner Drohung und zugleich seines Angriffs auf die von §§ 249 ff. StGB mitgeschützten Vermögensrechte ein gegebenenfalls von ihm zuvor nur mitgeführtes gefährliches Werkzeug tatsächlich einsetzt und damit den Qualifikationstatbestand vollständig erfüllt. Dann sind – ungeachtet einer weiteren vollendeten Wegnahmehandlung – „bei der Tat“ die spezifischen Gefahren der Werkzeugverwendung eingetreten, vor denen der Gesetzgeber mit der höheren Strafdrohung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB schützen will. Die Aufspaltung der Tat in einen vollendeten schweren Raub und einen damit ideal konkurrierenden Versuch eines besonders sc…

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Themen: Waffe , Raub
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 18. März 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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