Die vorweggenommene Erbfolge

1. Hintergrund

Oftmals möchte gerade die ältere Generation Ihren Nachlass schon zu Lebzeiten ordentlich geregelt wissen. Dadurch soll nicht selten ein späterer Streit zwischen den Erben vermieden werden. Aus diesem Grund wird in vielen Fällen der Weg über die vorweggenommene Erbfolge gewählt. Dies bedeutet, im Gegensatz zur gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge im Todesfalle, dass das Vermögen, wenn auch nur zum Teil, schon zu Lebzeiten aus den Händen gegeben wird.

2. Pflichtteilsergänzungsanspruch, § 2325 BGB

Bei einem solchen Vorgehen muss jedoch auch immer der Pflichtteilsanspruch naher Angehöriger oder des Ehegatten beachtet werden.

Unter dem sog. Pflichtteil versteht man den gesetzlichen Erbanspruch eines Abkömmlings des Erblassers, der Eltern, der Ehegatten oder des Lebenspartners. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist ein Geldanspruch gegenüber dem bzw. den Erben. Der Pflichtteilsanspruch errechnet sich aus dem Wert des realen Nachlasses am Todestag des Erblassers. Hat der Erblasser diesen Nachlass aber lebzeitig durch eine Schenkung verringert, so steht dem Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2325 BGB ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu, wenn die Schenkung nicht länger als 10 Jahre zurückliegt. Bei Schenkungen an den Ehegatten des Erblassers hingegen beginnt diese Zehnjahresfrist nicht vor Auflösung der Ehe.

Sollen die Erben einem solchen Ergänzungsanspruch nicht ausgesetzt werden, muss die Schenkung also bereits seit 10 Jahren vollzogen sein. Hierbei stellt sich jedoch ein großes Problem.

a) Wann beginnt diese Zehnjahresfrist zu laufen?

Hat sich der Schenker nämlich bis zu seinem Tod den Nießbrauch oder ein sonstiges Nutzungsrecht an der Sache vorbehalten, so beginnt die Zehnjahresfrist nicht zu laufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Leistung des Schenkungsgegenstandes, die die Frist beginnen lässt, nicht schon dann vor, wenn der Schenker nur seine Rechtsstellung als Eigentümer aufgibt. Notwendig ist auch, dass der Schenker darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand im Wesentlichen weiter zu nutzen. Der BGH verlangt einen spürbaren Vermögensverlust beim Schenker.

Hat der Erblasser ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung verschenkt und sich daran ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten, liegt kein Vermögensverlust vor, da kein wirklicher Verzicht gegeben ist.

Lässt sich der Erblasser jedoch nur an einzelnen Räumen des Hauses ein ausschließliches Wohnrecht einräumen und an weiteren Räumlichkeiten sowie an den gemeinschaftlichen Einrichtungen des Grundstücks nur ein Mitbenutzungsrecht oder an den übrigen Räumen keinerlei Wohn- und Nutzungsrechte, so beginnt die …

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Erschienen 25. März 2008 auf http://rechtsanwaelte-wuerzburg.de/aktuelles.

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