Die Vorpfändung: Das vorläufige Zahlungsverbot

Die Vorpfändung ist in § 845 ZPO geregt, der ziemlich weit hinten in der Zivilprozessordnung steht, genauer gesagt im 3. Untertitel des 1. Titels des 2. Abschnitts im 8. Buch der ZPO.

Dass mir die Vorschrift in meiner Praxis recht selten begegnet, liegt vielleicht an ihrer nicht prominenten Platzierung in der ZPO. Aber das kann eigentlich nicht sein. Die Regelungen des Arrestverfahrens und der einstweiligen Verfügung finden sich auch erst ab den §§ 935 ZPO.

Ich meine, dass die Vorschriften zur Vorpfändung mehr Aufmerksamkeit verdient haben und widme diesen Beitrag allein der Vorpfändung.

§ 845 ZPO – Vorpfändung

(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. Der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels bedarf es nicht. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post.

(2) Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist.

Das Gesetz schütz Gläubiger davor, dass Schuldner ihr Vermögen noch schnell bevor die Pfändung beginnt beiseite schaffen, und z.B. ihr Konto leeräumen. Durch die Vorpfändung gewinnt der Gläubiger Zeit, die er später nicht mehr nachholen kann. Durch eine Vorpfändung kann die eigene Position gegen über dem Schuldner und gegenüber anderen Gläubigern erheblich verbessert werden.

Die erfolgreiche Vorpfändung hat gemäß § 945 Abs. 2 ZPO die Auswirkung eines Arrestes entsprechend § 930 ZPO. Allerdings muss die Pfändung innerhalb von einem Monat nachgeholt werden. Andererseits kann die Vorpfändung auch beliebig oft wiederholt und der Arrest entsprechend verlängert werden.

Voraussetzung einer Vorpfändung

Der Gläubiger hat ein auf die Verurteilung zur Geldzahlung lautenden Titel gegen den Schuldner.

Die nachfolgende Zwangsvoll…

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Themen: Internet , Urteil , Konto , Schuld , Prominente , Gewinn , TV , Ausland
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 11. Mai 2010 auf http://sewoma.de/berlinblawg.

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