Versorgungsausgleich und Betriebsrente
Schlosser Aktuell | 3. Juli 2009 — Ist ein betriebliches Anrecht wegen einer vor der Regelaltersgrenze liegenden Inanspruchnahme unmittelbar gekürzt worden, so ha…
Ist ein betriebliches Anrecht wegen einer vor der Regelaltersgrenze liegenden Inanspruchnahme unmittelbar gekürzt worden, so hat die Kürzung im Versorgungsausgleich außer Betracht zu bleiben, soweit die für den verminderten Zugangsfaktor maßgeblichen Kalendermonate außerhalb der Ehezeit liegen.
Im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist auch im Abänderungsverfahren der Ehezeitanteil einer bereits laufenden Rente grundsätzlich auf seinen bei Ehezeitende bestehenden Wert zurückzurechnen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. April 2009 – XII ZB 182/07
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» Vollständiger ArtikelErschienen 3. Juli 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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