Die von einer Steuerberatungsgesellschaft übernommenen Kammerbeiträge für ihre angestellten Geschäftsführer gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn
am 11.05.2006 von http://info.folkertjanke.de
Mit Urteil zur Einkommensteuer/Lohnsteuer (bzw. Haftung) 1997-2000 vom 27.03.2006 (Az.: 5 K 2776/03 - Revision zugelassen - nicht rechtskräftig) hat das FG Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob die Übernahme von Pflichtkammerbeiträgen für angestellte Geschäftsführer einer Wirtschaftsprüfungs– und Steuerberatungsgesellschaft zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.
Die in der Rechtsform einer GmbH betriebene Gesellschaft hatte die Pflichtkammerbeiträge für ihre angestellten Geschäftsführer (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) übernommen. Nach Durchführung einer Außenprüfung sah das Finanzamt in diesen Zuwendungen steuerpflichtigen Arbeitslohn, erfasste die Lohnsteuer und die entsprechenden steuerlichen Nebenleistungen für die Geschäftsführer und erließ einen entsprechenden Haftungsbescheid gegen die Gesellschaft.
Mit der dagegen gerichteten Klage machte die Klägerin (Gesellschaft) u. a. geltend, bei den übernommenen Kammerbeiträgen handele es sich nicht um Arbeitslohn. Die Kammerbeiträge für die Geschäftsführer seien ausschließlich betrieblich veranlasst. Es gebe keinen persönlichen Vorteil für die Geschäftsführer, weil sie als Geschäftsführer Zwangsmitglieder der Kammern seien. Ohne die Mitgliedschaft müsse die Gesellschaft beendet werden. Bei den anderen angestellten Steuerberatern (also denen, die keine Geschäftsführer sind) werde die Versteuerung der übernommenen Kammerbeiträge akzeptiert.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u. a. aus, steuerpflichtiger Arbeitslohn sei dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer (AN) Einnahmen (Bezüge oder geldwerte Vorteile) zuflössen, die für seine Arbeitsleistung gewährt würden. Ein dem AN zugewendeter Vorteil müsse Entlohnungscharakter haben, um als Arbeitslohn angesehen werden zu können.
Demgegenüber seien solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erwiesen. Ein Vorteil würde dann im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt, wenn aus den Begleitumständen zu schließen …
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