Die Vollstreckung des kleinen Mannes
am 22.01.2007 von InsoBlog.de
Eine Aufrechnungslage ist das Beste, das einem Insolvenzgläubiger in der Insolvenz passieren kann. Jedenfalls so lange sie nicht unter die Ausnahmen des § 96 InsO fällt.
Die Vorschriften zur Aufrechnung in der Insolvenz sind vom Grundsatz her einfach: Eine vor Insolvenzeröffnung erlangte Aufrechnungslage bleibt von der Verfahrenseröffnung unberührt (§§ 94 und 95 InsO). Sperrig sind dabei nur die Ausnahmevorschriften. Diese Ausnahmen sind jedoch zunächst das (Beweis-)Problem des Insolvenzverwalters.
Für den Gläubiger ist eine gelungene Aufrechnung natürlich sehr erfreulich. Statt einer Quote kann zumindest in Höhe der Gegenforderung der volle Nennbetrag realisiert werden.
Was also im “richtigen Leben” schon super ist aus Gläubigersicht, bietet im Insolvenzverfahren noch bessere Vorzüge: Die Aufrechnung als die Vollstreckung des kleinen Mannes.
Zu § 95 InsO hat der BGH nun die Auslegung näher erläutert:
§ 95 Abs. 1 Satz 1 InsO ist weit auszulegen. Er erfasst alle Fälle, in denen nur eine vertragliche Bedingung oder gesetzliche Voraussetzung für das Entstehen der einen oder der anderen Forderung fehlt. Er dehnt die Aufrechnungsbefugnis zudem auf Fälle aus, in denen lediglich ein Element der rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs noch nicht erfüllt ist. Die Vorschrift soll die Gläubiger schützen, deren …
Die Rache des kleinen Mannes vom Amtsgericht Wolfenbüttel
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Gebunden und gelähmt - Was passiert mit einer Bau-Arbeitsgemeinschaft in der Insolvenz eines Gesellschafters?
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Genau anders herum
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