Die Vollstreckerin droht

Die Gerichtsvollzieherin kündigt ihren geschätzten Besuch an und erteilt einen „Wichtigen Hinweis":

Sollte zu diesem Termin weder Sie noch eine andere erwachsene Person anwesend sein, so muss ich dieses als Durchsuchungsverweigerung ansehen. Gem. § 758 a ZPO werde ich Ihre Wohnungstür unter Hinzuziehung von Zeugen aus der Nachbarschaft oder eines Polizeibeamten durch einen Schlosser gewaltsam öffnen lassen, um Ihre Räumlichkeiten nach pfändbarer Habe zu durchsuchen.

Der gewünschte Zweck wird erfüllt: Die Schuldnerin befürchtet eine gewaltsame Öffnung ihrer Wohnung, falls sie zu den benannten Termin nicht anwesend ist. Tatsächlich aber aller Wahrscheinlichkeit nur heiße Luft, denn: „Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden", wie bereits Abs. I Satz 1 dieser Norm lehrt. Aber wer kennt bzw. liest die schon? Verschreckte Schuldner jedenfalls eher…

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Themen: Norm


Erschienen 1. Februar 2010 auf http://ra-melchior.blog.de.

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Hmm…

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