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Die Vollmachtsvorlage einmal wieder - Textbausteine

am 06.09.2006 von Vier Strafverteidiger

In Straf- und Bußgeldsachen melde ich mich für meinen Mandanten mit folgendem Sätzchen zur Akte:

In der Ermittlungssache gegen Wilhelm Brause – 68 Js 655/05 – bitte ich zur Kenntnis zu nehmen, dass mich der Beschuldigte mit der Interessenwahrnehmung beauftragt hat. Meine ordnungsgemäße Bevollmächtigung versichere ich anwaltlich. Auf Meyer-Goßner, StPO, 48. A., Vor § 137 Rdz. 9 weise ich vorsorglich hin.


Den letzten Satz mit dem Zitat aus dem Standard-Kommentar habe ich vor kurzem erst in den Textbaustein eingefügt, weil ich damit vorsorglich Rückfragen von Polizeibeamten, Staatsanwälten und Richtern verhindern will. Die hätten nämlich immer gern eine schriftliche Vollmachtsurkunde in ihren Akten. Genau das will ich (wie auch die anderen der Vier Strafverteidiger) eben nicht. Die Vollmacht bleibt in meiner Akte. Nur in bestimmten Einzelfällen lege ich sie vor.

Es beginnt dann trotzdem oft noch ein Gezerre um die Vorlage oder Nichtvorlage der Urkunde, das meine Mandanten erst einmal nicht verstehen. Deswegen habe ich diese Mandanten-Information geschrieben, um das Motiv für die Auseinandersetzungen mit der Staatsgewalt deutlich zu machen.

Die Information reiche ich …

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C. R. Hoenig, W. Siebers, B. Eickelberg, K. Rueber

Die Vier Strafverteidiger schreiben in diesem Weblog über ihre Erfahrungen als Strafverteidiger.

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