Volkszählung 2011
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Heute beginnt die Volkszählung (Zensus 2011) und sie stellt anders als noch in den achtziger Jahren keinen großen Aufreger mehr dar. Wie diese aktuelle Volkszählung funktioniert, habe ich in einem älteren Beitrag schon vor einem Jahr erläutert.
Dass das Bundesverfassungsgericht mehrere Verfassungsbeschwerden gegen den Zensus 2011 noch nicht einmal zur Entscheidung angenommen hat, belegt m.E. einen Paradigmenwechsel in der verfassungsrechtlichen Bewertung. Denn die aktuelle Volkzählung ist aufgrund des Umstandes, dass sie vorwiegend registergestützt erfolgt, nicht minder grundrechtsintensiv als vor 30 Jahren und gemessen an den Kriterien, die im Volkszählungsurteil postuliert worden sind, auch verfassungsrechtlich nicht weniger problematisch.
Im Volkszählungsurteil heißt es u.a.:
“Auch die Übernahme sämtlicher Daten aus bereits vorhandenen Dateien der Verwaltung ist keine zulässige Alternative zu der vorgesehenen Totalzählung. Denn die Nutzung von Daten aus verschiedenen Registern und Dateien würde voraussetzen, daß technische, organisatorische und rechtliche Maßnahmen getroffen werden, die es erst erlauben, diese Daten, bezogen auf bestimmte Personen oder Institutionen, zusammenzuführen. Eine solche Maßnahme wäre zum Beispiel die Einführung eines einheitlichen, für alle Register und Dateien geltenden Personenkennzeichens oder dessen Substituts. Dies wäre aber gerade ein entscheidender Schritt, den einzelnen Bürger in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren. Die Verknüpfung vorhandener Dateien wäre danach auch nicht das mildere Mittel.”
Genau das, was in dieser Textpassage des Volkszählungsurteils beschrieben ist, passiert gerade. Für jede Anschrift, jedes Gebäude, jede Wohnung, jeden Haushalt und jede Person wird im Rahmen des Zensus 2011 eine Ordnungsnummer vergeben und geführt. Unter dieser Ordnungsnummer werden Daten aus verschiedenen Registern zusammengeführt und über Jahre hinweg gespeichert.
Das aktuelle Gesetz mag eine eindeutigere und engere Zweckbindung haben, als in den achtziger Jahren. Denn der Gesetzgeber hat natürlich versucht, die alten Fehler zu vermeiden. Die Missbrauchsgefahr bl…
» Vollständiger ArtikelErschienen 9. Mai 2011 auf http://www.internet-law.de/.
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