Die Volksbank Euskirchen und das P-Konto
Dass Gerichte mit der Darstellung ihrer Sach- und auch Rechtskenntnisse manchmal mehr als daneben liegen, ist bekannt. Pikant wird es aber, wenn Gerichte so daneben liegen, dass sie mit ihren Entscheidungen strafrechtlich relevantem Verhalten Vorschub leisten. Was war passiert?
Die Volksbank Euskirchen eG bereiste in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis ein Guthabenkonto bei eingeschränkter Bonität als sog. P-Basis Konto zu einer Monatspauschale von € 12,–. Die Bezeichnung „P-Konto“ hat sich im allgemeinen Sprachgebrauch mittlerweile als Abkürzung für das Pfändungsschutzkonto durchgesetzt, das Banken aufgrund der Gesetzeslage für ihre Kunden einrichten müssen, wenn die Kunden dies beantragen. Daneben bereiste die Volksbank Euskirchen eG noch ein sog. „Premium Privat Konto“ als Konto mit einem, umfassenden Service zu einer Monatspauschale von € 6,–. Anlass genug für die Schutzgemeinschaft für Bankkunden eV (SfB) die Verwendung der Entgeltklausel „P-Konto“ abzumahnen, da die Einrichtung eines P-Kontos nach § 850 k Absatz 7 ZPO entgeltfrei erfolgen muss. Jedenfalls hatten es so das Oberlandesgericht Naumburg, Aktenzeichen 10 U 5/11, das Landgericht Bamberg, Aktenzeichen 1 O 445/10 und 1 O 472/10, das Landgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-12 O 550/10, das Landgericht Erfurt, Aktenzeichen 9 O 1772/10, das Landgericht Nürnberg-Fürth, Aktenzeichen 7 O 1528/11 und 7 O 1515/10, das Landgericht Halle, Aktenzeichen 5 O 1759/10 und das Landgericht Leipzig, Aktenzeichen 8 O 3529/10 entschieden. Das Thüringer Oberlandesgericht hat ebenfalls im Beschluss, Aktenzeichen 1 U 85/11 das beklagte Kreditinstitut darauf hingewiesen, dass die Entgeltklausel „P-Konto“ unwirksam ist und angeregt, die eingelegte Berufung zurück zu nehmen.
Da sich die Volksbank Euskirchen eG im Weiteren weigerte, sich strafbewehrt zur Unterlassung der streitigen Klausel „P-Basis, Monatspauschale 12,00 €“ zu verpflichten, beantragte die SfB vor dem Landgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Im weiteren Verfahren berief sich die Volksbank Euskirchen darauf, dass die Klausel “P-Basis-Konto“ nicht das Pfändungsschutzkonto meint, sondern vielmehr die Abkürzung ist für ein „Privat-Basis Konto“ und die Volksbank Euskirchen außerdem ihren Kundinnen und Kunden für das Führen eines Pfändungsschutzkontos keinerlei Gebühren abverlange.
Grund genug für die als bankenfreundlich bekannte 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln sich unter ihrem Vorsitzenden Richter am Landgericht Knechtel diesem Vortrag anzuschließen und den Antrag der SfB auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück zu weisen, da nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass es sich bei der streitigen Klausel „P-Basis, Monatspauschale 12 €“ tatsächlich um ein Pfändungsschutzkonto handelte.
Der Vortrag, dass die Entgeltklausel „P-Basis“ ein Guthabenkonto bei eingeschränkter Bonität bepreist und es sich dabei nur um ein …
» Vollständiger ArtikelThemen: Justiz , Urteile , Zpo , Entscheidungen , Banken , Landgericht Frankfurt , Landgericht Halle , Landgericht Leipzig , Oberlandesgericht Naumburg , Schutzgemeinschaft , Oberlandesgericht Köln , P-konto , Volks- Und Raiffeisenbanken , Landgricht Köln , Premium Privat Konto , Volksbank Euskirchen , P Konto Erstellen IN Euskirchen
Erschienen 22. Juli 2011 auf http://www.heidrun-jakobs-blog.de.
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