Die Videoüberwachung der Hamburger Reeperbahn ist weiterhin zulässig
/ / / Reeperbahn Az: BVerwG 6 C 9.11
Seit einigen Jahren steht die offene Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Orten durch die zur Diskussion. Betroffen sind solche Orte, an denen wiederholt begangen worden sind und darüber hinaus Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass auch künftig mit Straftaten an diesen Plätzen zu rechnen sei.
In Hamburg stehen solche Kameras auf der Reeperbahn. Dort installierte die Hamburger Polizei insgesamt 12 Videokameras zur ständigen
Überwachung. Verfolgt werden die Aufzeichnungen an Bildschirmen in der Polizeieinsatzzentrale.
Vor einigen Jahren hatte eine Klägerin, die in einer Mietswohnung in einem Haus an der wohnt und deren Eingang im so genannten Schwenkbereich einer dieser Kameras
liegt. Sie sieht sich daran gestört und klagte vor dem Verwaltungsgericht und später vor dem Oberverwaltungsgericht Hamburg. Das
Gericht untersagte daraufhin die Videoüberwachung, soweit dadurch Eingangsbereich und Zugänge zu Wohnräumen zu sehen sind und somit
auch gefilmt werden.
Vor einigen Tagen entschied das Bundesverwaltungsgericht nun, dass die Videoüberwachung des öffentlichen Straßenraums auf Grundlage
des in Hamburg geltenden Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei rechtmäßig sei. Das Gesetz diene der sowie der Strafverfolgung.
Im letzteren Falle liegt die Kompetenz aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit zwar beim Bund, doch mangels konkreter
Vorschriften in der StPO entsteht keine Sperrwirkung für das Landesrecht. Insoweit liegt kein Verstoß gegen die
Gesetzgebungskompetenz vor.
Auszug aus der Pressemitteilung:
„Im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ging es deshalb nur noch um die Videoüberwachung des öffentlichen
Straßenraums durch die gegenüber dem Wohnhaus der Klägerin installierte Kamera. Insoweit sah das Bundesverwaltungsgericht die
Videowachung als rechtmäßig an.
Insbesondere besaß der Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass der hier einschlägigen Vorschrift. Die
Videoüberwachung nach dem Hamburgischen Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei dient der Gefahrenabwehr und der
Strafverfolgungsvorsorge. Soweit die Strafverfolgungsvorsorge betroffen ist, unterfällt diese zwar der konkurrierenden
Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Strafverfahren.
Der hat aber in der Strafprozessordnung keine Vorschriften
erlassen, die den hier inmitten stehenden Sachverhalt abschließend regeln und deshalb einen Zugriff der Länder verhindern. Namentlich
die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Anfertigung und Aufbewahrung von Lichtbildern zu erkennungsdienstlichen Zwecken
sowie über die Observation Tatverdächtiger weisen nach Einsatzzweck und Voraussetzungen bedeutsame Unterschiede zur offenen V…
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